RS OGH 2019/10/24 6Ob138/19s

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Norm

AktG §225i

Rechtssatz

In Erweiterung der Rechtskraftwirkung wirken gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche im Sinn des § 225h AktG grundsätzlich für und gegen sämtliche Aktionäre aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, soweit diese nicht auf ihre Ansprüche verzichtet oder sich sonst – außergerichtlich – verglichen haben, sowie für alle Gerichte und Behörden („erga-omnes-Wirkung“).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132876

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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