TE OGH 2019/11/5 13Ns61/19b

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Veröffentlicht am 05.11.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Rene V***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 88/17f des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Angeklagten (ON 38 verso) und Anregung des genannten Bezirksgerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]).

Textnummer

E126791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00061.19B.1105.000

Im RIS seit

19.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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