Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.
Stefula und die Hofrätin Mag.
Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzeröffnungssache des Schuldners H***** S*****, wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens, über den Revisionsrekurs der M***** eG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 2. Juli 2019, GZ 21 R 170/19a-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 21. Februar 2019, GZ 11 Se 3/19d-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekurses ist eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts auf Zurückweisung des Antrags der Revisionsrekurswerberin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und Bestellung eines Masseverwalters mangels internationaler Zuständigkeit gemäß Art 3 EuInsVO vollinhaltlich bestätigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch im Insolvenzverfahren (8 Ob 31/17t; 8 Ob 148/17y; RIS-Justiz RS0044101 [T15]), wobei der Ausnahmetatbestand in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Insolvenzverfahren nach ständiger Rechtsprechung (
8 Ob 35/15b mwN; 8 Ob 29/16x; 8 Ob 129/16b; vgl auch RS0112263 [T1, T5]) und einhelliger Lehre (Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 171 KO Rz 58, § 176 KO Rz 39 f; Buchegger, Insolvenzrecht3, 118) nicht anwendbar ist. Damit gibt es im Insolvenzverfahren keinen Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts (duae conformae), und zwar und auch dann nicht, wenn ein Antrag auf Verfahrenseinleitung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Rekurs erfolglos war (Buchegger aaO mwN; aus der Rechtsprechung etwa 8 Ob 195/01m: vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Antrags auf Abschluss eines Zwangsausgleichs). Somit ist auch im hier gegebenen Fall der bestätigten Zurückweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels internationaler Zuständigkeit kein Revisionsrekurs möglich. Der absolute Rechtsmittelausschluss geht auch der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor; er verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (
RS0112314 [T5]).
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E126856European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00115.19Y.1118.000Im RIS seit
17.12.2019Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019