TE OGH 2019/11/19 3Ob202/19f

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers D*****, betreffend die Richter ***** (Ablehnungsverfahren *****) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. April 2019, GZ 11 R 4/19t-26, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2017, GZ 42 Nc 2/17i-15, als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Ausgangspunkt der vom Antragsteller betriebenen Ablehnungen sind Oppositions- und Impugnationsklagen sowie damit im Zusammenhang stehende Exekutionsverfahren.

Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag betreffend die im Kopf dieser Entscheidung genannten Richter zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und verwies die im Jahr 2016 angefallene Ablehnungssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die Zuständigkeit der Senatsabteilung 42 für die angefochtene Entscheidung sei der Geschäftsverteilung des Erstgerichts für das Jahr 2016 nicht zu entnehmen, sodass der bekämpfte Beschluss als gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig aufzuheben sei. Der nach beschlussmäßiger Präzisierung/Änderung der Geschäftsverteilung 2016 durch den Personalsenat zuständige Senat werde dann neuerlich über die Ablehnungssache zu entscheiden haben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der als absolut unzulässig zurückzuweisen ist.

Nach § 527 Abs 2 ZPO, der auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0002467), ist ein Rekurs gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Auf die Gründe für die Aufhebung kommt es nicht an (RS0044102). Auch für eine Aufhebung wegen Nichtigkeit gilt § 527 Abs 2 ZPO (RS0109402, 3 Ob 199/12d [Exekutionsverfahren], 6 Ob 207/10z [Firmenbuch]).

Da das Rekursgericht, das einen sogenannten „echten“ Aufhebungsbeschluss fasste (vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 527 ZPO Rz 12), den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen hat, ist sein Beschluss unbekämpfbar und der dennoch erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig.

Daran vermögen auch die im Revisionsrekurs geltend gemachten Gründe für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts ändern, weil der angefochtene Beschluss einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof gänzlich entzogen ist. Dessen Anrufung ist in einem solchen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 207/01z; RS0017279; Zechner in Fasching/Konecny² § 527 ZPO Rz 8).

Textnummer

E126858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00202.19F.1119.000

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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