Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Alkoholisiert Dienstfahrzeug gelenkt und Verkehrsunfall mit Fahrerflucht und Totalschaden verursacht, allgemeine Dienstpflichten verletzt.Text
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen Disziplinarbeschuldigten (DB) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 18.07.2019 durch HRin Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HRin Mag. Elfriede Teichert und FOI Gerhard Mattedi als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit des Beschuldigten, des Disziplinaranwalts HR Dr. Andreas Hasiba und des Schriftführers Mag. Josef Nußbaumer zu Recht erkannt: DB, Beamter (Teamreferent) des Finanzamtes XY, ist schuldig, bei einer Außendiensttätigkeit als Erhebungsorgan der Abgabensicherung seiner Dienststelle am 00.00.2018, im alkoholisierten Zustand, in der Gemeinde DF, einen Verkehrsunfall mit dem Dienstkraftwagen FV-000 auf der AX, StrKM 00, Richtung YY verursacht und in weiterer Folge durch das nicht sofortige Anhalten des Fahrzeuges Fahrerflucht begangen zu haben. DB hat dadurch schuldhaft gegen die Dienstpflichten des §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen.
Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.880,00 (in Worten: EURO zweitausendachthundertachzig) verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder und des Schriftführers. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Begründung
I Verwendete Abkürzungen
AVG=Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
BH CC=Bezirkshauptmannschaft CC
FOI=Fachoberinspektor
AS=Aktenseite des Disziplinaraktes
v=verso (Rückseite des Blattes)
AS-Team=Abgabensicherungsteam
AV=Aktenvermerk
B1=Beisitzerin 1
B2=Beisitzer 2
BDG=Beamtendienstrechtsgesetz
DA=Disziplinaranwalt
DB=Disziplinarbeschuldigter
DK=Disziplinarkommission
BMF=Bundesministerium für Finanzen
FA XY=Finanzamt XY
FSG=Führerscheingesetz
FSG-NV=Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung
FV=Finanzverwaltung
KFZ=Kraftfahrzeug
LPD=Landespolizeidirektion
OL=Organisationsleiterin
StVO=Straßenverkehrsordnung
TL=Teamleiter
TL Stv=Teamleiterstellvertreterin
V=Vorstand
Vert=Verteidiger
Vors=Vorsitzende
II Beweismittel
Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:
? Disziplinaranzeige v. 00.00.2019 (AS 2-4)
? Gedächtnisprotokoll der ORG – Leiterin d. FA XY (AS 5)
? Anzeige d. LPD XX. an BH CC (AS 6-11)
? Bescheid d. BH CC (AS 12-16)
? Strafverhandlung d. BH CC samt Straferkenntnis (AS 17-21)
? Rechnung d. Abschleppdienstes, Fa. H. P. GmbH (AS 22)
? Rechnung d. Porsche Bank AG bzgl. Schaden am KFZ FV-000 (AS 23-25)
? EB v. 04.04.2019 (AS 29-34)
? Bezugszettel 07/2019 (AS 46)
? Zeitnachweisformular (AS 47)
? Verhandlungsschrift v. 18.07.2019 (AS 48-59)
III Sachverhalt
Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt: DB ist Beamter beim Finanzamt XY Umgebung und wird als Teamreferent im Team verwendet. In dieser Funktion hat er auch Außendienst zu verrichten und wird ihm dafür ein Dienstkraftwagen zur Verfügung gestellt. Am 00.00.2018 verursachte er mit dem Dienstwagen FV-000 in der Gemeinde DF auf der A9, StrKM 00, Richtung YY einen Verkehrsunfall, wobei er das Fahrzeug nicht sofort anhielt, sondern–lt. Bericht der Landespolizeidirektion ABC vom 00.00.2018 (AS 6-11)–noch ca. 2 km, teilweise auf der Felge des linken Vorderrades, weiterfuhr. Die durchgeführte Alkoholprobe ergab einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,73 mg/l, das entsprach 1,46 Promille Alkohol im Blut. Der am Dienstwagen entstandene Schaden war laut Begutachtung ein Totalschaden und belief sich auf € 8.604,73. Im Wege der Organhaftung wurde der Schaden von DB anerkannt und am 00.00.2019 bezahlt. Die Abschleppkosten betrugen € 62,16 und wurden diese ebenfalls vom DB unmittelbar nach Erhalt der Rechnung vom 00.00.2018 (AS 22) beglichen. Mit Bescheid der BH CC vom 00.00.2018 wurde der DB, mangels Verkehrszuverlässigkeit, der Führerschein für die Dauer von sieben Monaten entzogen (AS 12-16). Diese Entziehungsfrist endete am 00.00.2019. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gem. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG-NV angeordnet. In der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 gab der DB zu Protokoll, dass er diese Nachschulung bereits absolviert habe und auch wieder im Besitz seines Führerscheines sei. Weiters wurde über den DB mit Straferkenntnis vom 00.00.2018 der BH CC wegen der verletzten Rechtsvorschrift gem. § 99 Abs. 1 a iVm. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,00 verhängt und die Verfahrenskosten mit €120,00 bemessen (AS 18-21). Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen festgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2019 hat sich der DB zu diesem Vorfall geständig verantwortet. Wörtlich führte er aus: [...]„ich möchte die Gelegenheit nutzen mich beim BMF, beim Finanzamt XY und meiner Vorständin entschuldigen.“ [...]„Ich bereue den Vorfall zutiefst, er passt nicht in mein Leben, ich trinke normalerweise keinen Alkohol, es wird zu 100 % nicht mehr vorkommen.“[...] Befragt, warum es am 00.00.2018 zu diesem Vorfall gekommen sei gab der DB Nachstehendes zu Protokoll: „Ich trinke normal keinen Alkohol. Ich habe binnen einer halben Stunde 1-2 Achterl Wein getrunken. Es war der Geburtstag meines Sohnes und deshalb habe ich mich „hinreißen“ lassen auf diesen Anlass etwas zu trinken. Mein Sohn war selbstverständlich nicht anwesend. Es war in einem Lokal, das ich im Zuge meines Außendienstes besuchte. Ich war 2 Stunden später bewusstlos auf der Autobahn, kann mich an keine Einzelheiten mehr erinnern und hatte einen totalen Filmriss. Ich kann mir diesen Filmriss nicht erklären.“
IV Rechtslage
§ 43 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 99 Abs. 1a StVO 1960: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
§ 5 Abs. 1 StVO 1960: Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
V Rechtliche Würdigung
Objektiver Tatbestand
Aus dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass
der DB die in diesem Erkenntnis dargestellten Dienstpflichten verletzt hat.
a.) Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit dem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wegen § 99 Abs. 1a StVO iVm. § 5 Abs. 1 StVO
Gem. § 95 Abs. 1 BDG 1979 hat der Disziplinarsenat zu prüfen, ob sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung der verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung erschöpft, oder ob ein disziplinärer Überhang vorliegt. DB hat durch sein Verhalten gravierend gegen die Straßenverkehrsordnung gehandelt, was sich nicht nur durch den Verstoß gegen die im Straferkenntnis vom 00.00.2018 bezogenen Gesetzesstellen, sondern auch aus der Sanktionierung seines Verhaltens durch die BH CC ableiten lässt, indem ihm für sieben Monate der Führerschein entzogen wurde und er eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker absolvieren musste. DB hat dadurch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Dadurch ist die dienstrechtliche Auswirkung seines Verhaltens und dessen disziplinarrechtliche Beurteilung ausschließlich in einem Disziplinarverfahren zu würdigen. Wie im vorliegenden Fall hat demnach die Bestrafung in Bezug auf die Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dienstrechtliche Aspekte und ist durch eine verwaltungsbehördliche Entscheidung der BH CC nicht abgedeckt. Davon ist im Besonderen der dienstrechtliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 betroffen. Im § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Gesetzgeber normiert, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer 4, Disziplinarrecht der Beamten, S. 60). Der Disziplinarsenat billigt dem Verhalten des DB einen disziplinarrechtlichen Überhang zu, der in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erkennen ist. Die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an die Institution, sondern vor allem an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamtinnen und Beamten und deren persönliche Eignung. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamtinnen und Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Die verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen der Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung gem. §§ 99 Abs. 1a iVm. 5 Abs. 1 StVO, ist das Ergebnis einer persönlichen Verhaltensweise des Beamten, die dokumentiert, dass er selbst gravierend gegen Gesetze verstoßen hat. Gerade dadurch wirkt er nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit und gibt Anlass zur Befürchtung einer unsachlichen Amtsführung. Der Disziplinarsenat erkennt daher das Vorliegen eines disziplinarrechtlichen Überhangs. Die vorliegende Bestrafung im Erkenntnis vom 00.00.2018 der BH CC begründet daher eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979.
b.) Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 1 BDG (Allgemeine Dienstpflichten)
Im § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist geregelt, dass der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Dieser Dienstpflicht ist der DB am 00.00.2018 nicht nachgekommen. Er hat sich während der Dienstzeit durch einen unverhältnismäßigen Alkoholkonsum in den Zustand der Dienstunfähigkeit gebracht, was nicht nur zur Folge hatte, dass er einen Verkehrsunfall mit Fahrerflucht beging, sondern auch an diesem Arbeitstag seinen zugewiesenen Aufgabenbereich, ab den Vormittagsstunden, entsprechend den Dienstvorschriften, nicht mehr nachkommen konnte. Aufgrund der Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 muss davon ausgegangen werden, dass er ausreichend Kenntnis über seine Dienstpflichten als Beamter, im Speziellen als ein Organ im Außendienst hatte. Das Verhalten des DB ist demnach in Bezug auf seine Dienstverrichtung an diesem Arbeitstag als gravierend einzustufen, weil die weitere Dienstausübung am 00.00.2018 nach dem Alkoholkonsum nicht mehr möglich war und er somit seine dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitstag unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung nicht mehr treu, gewissenhaft und engagiert mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, aus eigenem, besorgen konnte.
Verschulden
§ 5 Abs. 1 StGB: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann. Aus dem Gesamtbild des vom DB gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform allein schon aus den beiden abgeführten Verfahren bei der BH CC und zwar in jenem (GZ. BH CC-00.00000/2018), wo dem DB der Führerschein für sieben Monate entzogen wurde und in jenem (GZ. BH CC-00.0-00000/2018), wo über ihn mit einem Straferkenntnis wegen Verletzung des § 99 Abs.1a StVO iVm. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe verhängt wurde. Die Bestimmung des § 99 Abs 1a StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO zielt nämlich darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Kraftfahrzeug weder lenken, noch in Betrieb nehmen dürfen, da dies ein erhöhtes Unfallrisiko darstellt, weil durch die Alkoholbeeinträchtigung das Reaktionsvermögen sowie die Aufmerksamkeit in einem erheblichen Maß herabgesetzt wird. Wie das abgeführte Beweisverfahren mit der Beschuldigtenvernehmung am 18.07.2018 ergab, hatte der DB Kenntnis über seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer, aber auch über seine Dienstpflichten als Beamter und hat er diese auch verstanden. Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens des DB kein Raum, sondern man muss bei seinem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit ausgehen, die ebenfalls bereits bedingten Vorsatz darstellt. Der Eintritt von Dienstpflichtverletzungen durch Alkoholkonsum während des Außendienstes, war für ihn geradezu vorhersehbar und er fand sich offensichtlich mit dieser Situation ab. Er hat demnach zumindest bedingt vorsätzliches Handeln zu verantworten.
VI Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen, die im Spruch angeführt sind als schwerwiegend. Dies deshalb, weil das Verhalten des DB (schwere Trunkenheit im Dienst, Verursachung eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss mit einem Dienstfahrzeug und Fahrerflucht) geeignet ist, in der Öffentlichkeit einen erheblichen Vertrauensverlust zu bewirken. Keinesfalls stellt dieses Verhalten eine dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Vorgangsweise dar. Allein aus diesem Grund sind disziplinäre Sanktionen zu verfügen. Die Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979, wird als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung festgestellt. Die Bemessung der Disziplinarstrafe erfolgt daher mit Bezug auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen. Die Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist gem. § 93 Abs. 2 BDG 1979 als Erschwerungsgrund zu werten.
Strafrahmen
Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Bezug für den Monat Juli 2019, Verwendungsgruppe A3 5/3, Gehaltsstufe 15 wird wie folgt festgestellt (AS 46): Der Bezug des DB beträgt im Monat Juli 2019 brutto € 2.871,90. Für die Berechnung des Strafrahmens wird diese Höhe des Bruttobezuges unter Außerachtlassung des Kinderzuschusses und der Fehlgeldentschädigungen sowie der Mehrleistungszulage herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z. 3 BDG 1979 € 14.359,50. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des DB überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist, um ihn in Zukunft von einer abermaligen Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Milderungs- und Erschwerungsgründe
Mildernd werden berücksichtigt das reumütige Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die positive Dienstbeurteilung, das seit dem Zeitpunkt des Vorfalles am 00.00.2018 korrekte Verhalten des DB im Dienst und in der Öffentlichkeit sowie die sehr gute Arbeitsleistung. Als erschwerend gewertet wird die Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979.
Strafhöhe
Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Beim DB muss aufgrund seines unter Alkoholeinfluss stehenden Verhaltens vom 00.00.2018 in der Öffentlichkeit sichergestellt werden, dass er in Zukunft den Konsum von Alkohol während der Dienstzeit und im Besonderen während des Außendienstes unterlässt. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Festsetzung des knapp übersteigenden einfachen Bruttomonatsbezuges als angemessen. Er bewegt sich somit mit diesem Betrag an der untersten Grenze, die für die Disziplinarstrafe der Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Der Disziplinarsenat vertritt jedoch die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldstrafe für den DB einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte entschieden entgegengetreten wird.
VII Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme den Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder und den Schriftführer angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019