TE Dok 2019/8/2 02082/6-DK/17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
BDG 1979 §47
StGB §302

Schlagworte

Weisungen nicht beachtet, nichtgerechtfertigte Abfrage im Abgabeninformationssystem des BMF, Ausübung einer nichtgenehmigten Nebenbeschäftigung, Missbrauch der Amtsgewalt beigebracht.

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat im Disziplinarverfahren gegen Beschuldigten (B), Beamter des Finanzamtes XY, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 18.07.2019 durch HR Dr. Renate Windbichler als Senatsvorsitzende sowie HR Mag. Elfriede Teichert und FOI Gerhard Mattedi als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats, in Anwesenheit des Beschuldigten, des Disziplinaranwalts HR Dr. Andreas Hasiba und des Schriftführers Mag. Josef Nußbaumer zu Recht erkannt: Fachoberinspektor (FOI) B, Teamreferent im Team AS 00 im Finanzamt XY, Standort X, ist schuldig

1.eine Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) schuldhaft verletzt zu haben. Diese Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gem. § 302 StGB der strafgerichtlichen Verurteilung vom XX.2019 durch das LG YY im Verfahren 00 Hv 00/18k sowie

2.eine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 (Weisungsverletzung) iVm. § 47 BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verletzt zu haben. Dieser Dienstpflichtverletzung liegt zu Grunde, dass FOI B von den nachstehend angeführten Personen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS DB2) in der Zeit von 28.02.2010 – 12.06.2013 Datenzugriffe, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt und gleichzeitig seine Befangenheit nicht beachtet hat:

Auflistung von Abfragen

3.eine Dienstpflicht gem. § 56 BDG 1979 (Nebenbeschäftigung) schuldhaft verletzt zu haben. Dieser Dienstpflichtverletzung liegt zu Grunde, dass B im Jahr 2015 und 2016 einer Nebenbeschäftigung in den Amtsräumen des FA während der Dienstzeit nachgegangen ist und aus privater Veranlassung für seinen Bekannten, C. M., die Abgabenerklärungen der Jahre 2011 bis 2015 erstellt und über FinanzOnline an das FA übermittelt hat. Diese Nebenbeschäftigung behinderte ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und es wurden dadurch auch sonstige wesentlichen Interessen des Dienstgebers beeinträchtigt.

B hat dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen und es wird über den Disziplinarbeschuldigten gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.300,- (in Worten: Dreitausenddreihundert Euro) verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu ersetzen. Der Kostenersatz bezieht sich auf die Reisegebühren der Senatsmitglieder und des Schriftführers. Die Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.

Begründung

I Verwendete Abkürzungen

AS=Aktenseite des Disziplinaraktes

AIS=Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung

v=verso (Rückseite des Blattes)

B1=Beisitzerin 1

B2=Beisitzer 2

BDG=Beamtendienstrechtsgesetz

BMF=Bundesministerium für Finanzen

DA=Disziplinaranwalt

DB=Disziplinarbeschuldigter

DK=Disziplinarkommission

FA=Finanzamt

GL=Geschäftsleitung

IC=Infocenter

PUV=Protokoll- und Urteilsvermerk

Vors=Vorsitzende

TL=Teamleiter

VO=Vorstand

Vert=Verteidiger

II Verfahrensrechtliche Entscheidungen

Zusammensetzung des Disziplinarsenates

Das Disziplinarverfahren wurde am 24.11.2017 eingeleitet. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates erfolgte unter Beachtung der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission beim BMF des Jahres 2017 vom 01.12.2016 unter
GZ. 50 000/8-DK/16. Gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 ergibt sich eine Änderung der Senatszusammensetzung. Aufgrund des Ausscheidens aus dem Disziplinarsenat in Folge Pensionierung des Senatsvorsitzenden HR Mag. Wolfgang Puchleitner und des 2. Senatsmitgliedes, RR AD Michael Krall, tritt HR Dr. Renate Windbichler und
FOI Gerhard Mattedi, als nächstgereihte Mitglieder, an diese Stelle.

III Beweismittel

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:

? Disziplinaranzeige v. 04.09.2017 (AS 2-9)

? Vernehmung des B durch BIA v. 18.04.2017 (AS 10-25)

? Auflistung der Datenzugriffe im AIS (AS 26-44)

? Vernehmung der Auskunftsperson C. M. durch BIA v. 00.00.2017 (AS 52-58)

? Vernehmung der Auskunftsperson L. R. durch BIA v. 00.00.2017 (AS 68-74)

? Vernehmung der Auskunftsperson S. R. durch BIA v. 00.00.2017 (AS 75-81)

? Strafanzeige an die StA YY v. 05.09.2017 (AS 84-86)

? Einleitungsbeschluss v. 24.11.2017 (AS 89-101)

? Urteil des OGH v. 00.00.2018, GZ. 00 Os 000/18y (AS 112-115)

? PUV v. 29.04.2019 des LG YY (AS 117-120)

? E-Learning Datenschutz (133-152)

? GZ. 66 1009/30-VI/6/00 v. 30.10.2000, "Abfragen und Eingaben im AIS bzw. DB7A und DB7B" (AS 153)

? GZ. 66 1009/19-VI/6/01 v. 13.06.2001, "Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten" (AS 154-154v)

? GZ. 66 1009/20-VI/6/01 v. 20.06.2001, "Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten–Ergänzung" inkl. Information (AS 155-156)

? GZ. 16 1270/1-I/20/04 v. 19.03.2004, "Meldung von Nebenbeschäftigungen, Abfrage interner Datenbanken" (AS 157-157v)

? GZ. BMF-320700/0001-I/20/2004 v. 16.11.2004, "Anlassbezogene Logfileauswertungen" (AS 158-164)

? E-Learning „Informationssicherheit am Arbeitsplatz“ (AS 165-174)

? Zeitnachweisliste für Oktober 2015 (AS 175-176)

? Verhandlungsschrift v. 18.07.2019 (AS 177- 189)

IV Sachverhalt

Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt von der Disziplinarkommission als erwiesen festgestellt: Der Vorstand des Finanzamtes XY hatte im Jahr 2017 das BIA beauftragt, die Datenzugriffe des B auf das AIS im Hinblick auf ihre dienstliche Veranlassung zu überprüfen. Dabei wurde festgestellt, dass B auf Daten im AIS zugegriffen hat, die Herrn L. R., den außerehelichen Sohn des B betreffen sowie Frau S. R., die leibliche Mutter des Herrn L. R. Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen über die Befangenheit hat die Dienstbehörde im Zusammenhang mit diesen Datenzugriffen im AIS das Vorliegen einer Rechtsverletzung überprüft und am 20.06.2017 Frau S. R. (AS 75-81) und am 27.07.2017 Herrn L. R. (AS 68-74) als Auskunftsperson befragt, ob Ihnen der Sachverhalt bekannt sei bzw. ob der Zugriff auf ihre persönlichen Daten mit ihrer Zustimmung erfolgt sei. Beide Personen haben angegeben, dass sie B weder ersucht haben auf ihre Daten zuzugreifen, noch, dass sie davon gewusst oder einem Datenzugriff zugestimmt haben. Beide Personen gaben überdies an, dass sie sich in ihrem Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigt fühlen. Das Finanzamt XY hat unter Bezug auf diese Feststellungen am 04.09.2017 Disziplinaranzeige und am 05.09.2017 Anzeige an die

Staatsanwaltschaft YY erstattet. Mit EB vom 24.11.2017 wurde ein Disziplinarverfahren gegen B eingeleitet, in welchem gegen ihn der Vorwurf erhoben wurde, er habe Dienstpflichten gem. § 44 BDG 1979 und gem. § 47 BDG 1979 sowie gem. § 56 BDG 1979 schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen.

Am 18.07.2019 fand vor dem Disziplinarsenat eine mündliche Verhandlung statt, bei der B anwesend war und ein einsichtiges Verhalten zeigte.

Faktum I

(Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gem. § 302 StGB) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes YY als Schöffensenat zu 00 Hv 00/18k, wurde B wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gem. § 302 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 (acht) Monaten verurteilt, die gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde er zu einer Geldstrafe von 120 (einhundertzwanzig) Tagessätzen a € 15,00, insgesamt somit zu € 1.800,00, verurteilt. Dieses Urteil des LG YY ist eine Folge der Entscheidung des OGH vom 00.00.2018 (GZ 00 Os 00/18y), wonach aus Anlass der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des B das Ersturteil des
LG YY als Schöffengericht vom 00.00.2018 (GZ 00 Hv 00/18k-12) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das LG YY verwiesen wurde.

Faktum II

(Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 47 BDG 1979 in Bezug auf die Weisungsverletzungen und die Nichtbeachtung der Befangenheit) B war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Teamreferent im Team 00 des FA XY tätig. Zwischen 28.02.2010 und 12.06.2013 hat B im AIS der Finanzverwaltung auf Daten seines Sohnes und dessen Mutter durch insgesamt 18 Aufrufe zugegriffen, deren dienstliche Veranlassung nicht erkennbar waren. In einer Befragung durch das BIA am 18.04.2017 (AS 10-23) konnte B den Verdacht, die dienstlich nicht veranlassten Zugriffe auf diese Datensätze, nicht ausräumen. Er erklärte, dass ihm die Einstiegsmaske der Zentralen Anwendungen bekannt sei, wonach die Datenbank nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf. Er habe die Zugriffe getätigt, weil er von der Kindesmutter seines Sohnes kontaktiert worden sei, wenn sie Fragen zu ihren steuerlichen Angelegenheiten gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 führte er wörtlich aus: [...] „Weil die Kindesmutter mir telefonisch die Erlaubnis der Abfrage gegeben hat, weil–wie sie sagte–ich an der Quelle sitze. Mit meinem außerehelichen Sohn habe ich keinen Kontakt, das lief immer über die Kindesmutter.“ [...] Im Weiteren wurde bei der mündlichen Verhandlung protokolliert, dass B die Erlässe des BMF in Bezug auf die Nutzung des AIS im ausschließlichen dienstlichen Interesse kenne und ihm auch die Begriffe der Befangenheit und die eines Angehörigen nach der BAO bekannt seien.

Faktum III

(Verletzung der Dienstpflicht gem. § 56 BDG in Bezug auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung) Die Dienstbehörde führt in der Disziplinaranzeige aus (AS 6), B habe in der Dienstzeit in den Amtsräumen durch das Erstellen von Abgabenerklärungen für seinen persönlichen Bekannten, C. M., und deren Übermittlung an das FA über FinanzOnline eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, die dem Gebot des § 56 BDG 1979 widersprochen habe. Herr C. M. wurde am 27.07.2017 durch das BIA als Auskunftsperson befragt (AS 52- 55) und dieser führte dabei aus, dass B für ihn die Steuererklärungen 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 erstellt habe. Herr M. sei mit sämtlichen Belegen in das Büro des B gekommen, wo dieser alle Daten in seinen Amts-Computer eingegeben und im Anschluss sofort mittels der ihm bekannt gegebenen FinanzOnlinedaten an das FA übermittelt habe. Der B bezeichnete Herrn C. M. als Schiedsrichterkollegen, der ihn gebeten habe bei der Erstellung der Abgabenerklärungen zu unterstützen, von dem er aber kein Geld bekommen habe.

V Rechtslage

Nachstehend angeführte Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Erlässe des BMF, die im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten sind: BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (Auszug) „Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“

BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (Auszug) „Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:

1. …

2. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00“

BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19. März 2004 (Auszug) „Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“

BMF GZ. – 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (Auszug) „Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“ „Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“

§ 47 BDG 1979: Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 76 BAO: Abs. 1 Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a)  wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines

ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;

b)  wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt

waren;

c)  wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

§ 7 AVG: Abs. 1: Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1.  in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer

ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.  in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder

noch bestellt sind;

3.  wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle

Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4.  im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen

Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

Abs. 2: Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 56 BDG 1979: Abs. 1: Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

Abs. 2: Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

§ 95 Abs. 1 BDG 1979: Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

§ 95 Abs. 2 BDG 1979: Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

V Rechtliche Würdigung

Faktum I

(Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gem. § 302 StGB)

Gem. § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist der Disziplinarsenat an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Somit sind die Feststellungen des Landesgerichts YY für den Disziplinarsenat in jeder Hinsicht bindend und erwiesene Tatsachen. Gem. § 95 Abs. 1 BDG 1979 hat der Disziplinarsenat zu prüfen, ob sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung erschöpft, oder ob ein disziplinärer Überhang vorliegt. Der B hat durch sein Verhalten gravierend gegen einen strafrechtlichen Tatbestand verstoßen, was sich nicht nur durch den Verstoß gegen die im Urteil des LG YY vom 29.04.2019 bezogene Gesetzesstelle, sondern auch aus der Sanktionierung seines Verhaltens durch das Gericht ableiten lässt. Der B hat dadurch auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Dadurch ist die dienstrechtliche Auswirkung seines Verhaltens und dessen disziplinarrechtliche Beurteilung ausschließlich in einem Disziplinarverfahren zu würdigen. Wie im vorliegenden Fall hat demnach die Verurteilung gem. § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt), dienstrechtliche Aspekte durch eine gerichtliche Entscheidung nicht abgedeckt. Davon ist im Besonderen der dienstrechtliche Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 betroffen. Im § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Gesetzgeber normiert, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer 4, Disziplinarrecht der Beamten, S. 60). Der Disziplinarsenat billigt dem Verhalten des B einen disziplinarrechtlichen Überhang zu, der in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erkennen ist. Die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an die Institution, sondern vor allem an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamtinnen und Beamten und deren persönliche Eignung. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamtinnen und Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs gem. § 302 StGB ist das Ergebnis einer persönlichen Verhaltensweise der Beamten, die dokumentiert, dass sie selbst gravierend gegen Gesetze verstoßen haben. Gerade dadurch bleiben sie nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit und geben Anlass zur Befürchtung einer unsachlichen Amtsführung. Der Disziplinarsenat erkennt daher das Vorliegen eines disziplinarrechtlichen Überhangs. Die vorliegende Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs der Amtsgewalt begründet eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979.

Faktum II

(Verletzung der Dienstpflicht gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 47 BDG 1979 in Bezug auf die Weisungsverletzungen und die Nichtbeachtung der Befangenheit)

Sämtliche im Spruch dargestellten Abfragen im AIS wurden durch B veranlasst und auf seiner Bildschirmadresse aufgerufen. Dies folgt aus den amtlichen Ermittlungen des BIA und ist durch B auch nicht in Abrede gestellt. Abfragen im AIS dürfen nur aufgrund einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte auf Grund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen. Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass den im Spruch dargestellten Abfragen des B im AIS keine dienstliche Veranlassung beizumessen ist und der DB dadurch gegen die mehrfach durch Erlässe ausgesprochene Weisung des BMF (siehe oben die dargestellten Erlässe mit ihren Kernaussagen) verstoßen hat, wonach Abfragen im AIS nur bei dienstlicher Veranlassung zulässig sind. § 76 Abs. 1 lit a BAO legt fest, dass sich Beamte der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben in Angelegenheiten, an denen sie selbst beteiligt sind oder wenn es sich um Angelegenheiten eines ihrer Angehörigen handelt. Unter den Begriff „Angehörige“ fallen gem. § 25 BAO jedenfalls die Ehegattin, die Kinder, Schwiegerkinder sowie die Mutter, Tante usw. des Disziplinarbeschuldigten. Aus diesem Grund konnten sowohl die Abfragen des eigenen Sohnes, aber auch jene der Kindesmutter niemals ein Amtsgeschäft sein. Bedienstete sind aber ausschließlich in Erfüllung eines Amtsgeschäftes berechtigt bzw. verpflichtet, auf das AIS zuzugreifen. Somit folgt aus § 76 Abs. 1 lit a BAO iVm. § 25 BAO unmittelbar, dass eine dienstliche Veranlassung bei den verfahrensgegenständlichen Abfragen aus den Gründen der Befangenheit ausgeschlossen ist. B hat diese Gesetze und dienstlichen Erlässe (Weisungen) nicht beachtet und dadurch zweifelsfrei ein Verhalten der fortlaufenden Missachtung von unmissverständlich erteilten dienstlichen Weisungen gesetzt und gegen die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Weisungen einzuhalten) sowie des § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen.

Faktum III

(Verletzung der Dienstpflicht gem. § 56 BDG 1979 in Bezug auf die Ausübung einer Nebenbeschäftigung)

Der Disziplinarsenat billigt Herrn B zu, sein spezielles Wissen, über das er als Finanzbeamter verfügt, auch außerhalb des Dienstes zu nutzen, um durch die Erteilung von unentgeltlichem Rat und Hilfestellungen im Rahmen von freundschaftlichen und familiären Beziehungen Menschen zu unterstützen, ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Disziplinarsenat sieht sich dadurch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, wonach den Beamten im Rahmen ihres außerdienstlichen Verhaltens ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zuzubilligen ist. Dabei dürfen allerdings wesentliche Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 nicht gefährdet werden (VwGH 2013/09/0029 vom 19.3.2014). Eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen ist dann anzunehmen, wenn Gesetze verletzt werden bzw. die aufgrund der Rechtslage formulierten Werte und Grundsätze der Finanzverwaltung beeinträchtigt werden oder wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, eine Polarisierung mit der Finanzverwaltung herbeizuführen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen ein Grundwert der österreichischen Finanzverwaltung, der im Leitbild des BMF formuliert ist und unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet wird. Beamte, die in ihrer Dienstzeit ihren privaten Interessen nachgehen und aufgrund freundschaftlicher Beziehungen in den Diensträumen Personen empfangen, um sie hier persönlich zu betreuen, vermitteln jedenfalls den Eindruck der Bevorzugung jener Personen, die in ihrem Bekanntenkreis auf Finanzbedienstete zurückgreifen können. In der im Sachverhalt dargestellten Form des Ablaufes der Unterstützung des Herrn M., der als Schiedsrichterkollege mit B bekannt ist, entsteht der Eindruck einer Klientelwirtschaft. Darüber hinaus bleibt zu befürchten, dass die solcherart begünstigte Person diese Vorteile auch publik macht. Ob jener Kollege, mit dem sich B einen Amtsraum teilt, bei seinen privat veranlassten Tätigkeiten ebenfalls im Büro anwesend war, konnte im Beweisverfahren nicht geklärt werden. Jedenfalls würde eine solche Situation den dienstlichen Interessen widersprechen, wenn einzelne Beamte gegenüber Kolleginnen und Kollegen dokumentieren, dass sie in der Dienstzeit auch ihre Privatinteressen verfolgen. Es widerspricht dem dienstlichen Interesse, wenn in einer Organisation, in der sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Dauerdruck stark belastet fühlen (vgl. Aussendung des ZAUS vom 22. Dezember 2015, Zl. 151/2015 unter Bezugnahme auf die vom BMF durchgeführte „ORGFiT-Befragung“ AS 177), Einzelpersonen ihre Arbeitskraft nicht voll in die Bearbeitung der dienstlichen Aufgaben einbringen. Der B hat daher eine Nebenbeschäftigung ausgeübt.

VI Verschulden

Dazu ist als Rechtslage zu beachten:

§ 91 BDG 1979: Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 5 StGB: Abs. 1: Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Abs. 2: Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Abs. 3: Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.

Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretendem Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann. Soweit B eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf § 302 StGB bewirkt hat, ist ihm ein schuldhaftes Verhalten in Form des Vorsatzes anzulasten. Der Disziplinarsenat entspricht damit der Bindungswirkung, die die Entscheidung des Strafgerichtes auf die Entscheidung im Disziplinarverfahren entfaltet. Gemäß VwGH vom 17.01.2000 (GZ. 97/09/0026), VwGH vom 20.11.2001 (GZ. 2000/09/00021) und VwGH vom 25.05.2005 (GZ. 2002/09/0006) bezieht sich die Bindungswirkung auch auf die Feststellung des Verschuldens. Der Disziplinarsenat stellt auch als erwiesen fest, dass B soweit er im AIS der Finanzverwaltung ohne dienstliche Veranlassung auf Daten seines Sohnes und dessen Mutter zugegriffen hat, ein vorsätzliches Verschulden trifft. Das Wissen, dass Zugriffe auf interne Datenbanken ohne dienstliche Veranlassung verboten sind, ist B zuzurechnen. Es ist auf die oben unter Punkt IV (Rechtslage) zitierten Anweisungen der Erlässe des BMF zu verweisen, die allen Beamtinnen und Beamten kundgemacht wurden. Im Weiteren wird vor jedem Einstieg in das AIS von der EDV automatisch eine Maske eingespielt, die darauf hinweist, dass die Datenbank nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf (siehe den unten dargestellten Screenshot). Aufgrund dieser Erwägungen zieht der Disziplinarsenat den Schluss, dass B die Dienstpflicht des § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm. § 47 BDG 1979 schuldhaft verletzt hat, weil er sich in Kenntnis der Erlässe vorsätzlich über diese Bestimmungen hinweggesetzt hatte. Der Disziplinarsenat erkennt bei B weiters ein vorsätzliches Verschulden, mit Bezug auf die ausgeübte Nebenbeschäftigung gem. § 56 BDG 1979, weil er gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Es konnte dem DB nicht verborgen bleiben, dass durch den Empfang von einem persönlich Bekannten in den Amtsräumen des FA und der daran anschließenden Erledigung der persönlichen steuerlichen Angelegenheiten dieser Person, eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde, der wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen. Darüber hat sich B wissentlich hinweggesetzt, was er auch durch seine eigene Aussage mit den Worten dokumentiert hat: [...] „Soviel ich im Kopf habe, hat er gesagt (gemeint ist der Bekannte), dass ich ihn unterstützen soll und er mir auch kein Geld dafür bezahlt hat“. [...] Aus dem Gesamtbild der von B im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalte ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar vorsätzlich gehandelt hat.

VI Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1.der Verweis,

2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3.die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4.die Entlassung.

§ 92 Abs. 2 BDG 1979: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93 Abs. 2 BDG 1979: Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 117 Abs. 2 BDG 1979: Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Der Disziplinarsenat billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit Bezug auf die gerichtliche Verurteilung vom 29.04.2019 (00 Hv 00/18k) erhebliches Gewicht zu und bewertet diese als die schwerste der drei vorliegenden Dienstpflichtverletzungen. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der geeignet ist das Vertrauen in den Beamten bzw. in seine Dienstbehörde zu erschüttern. Die weiteren Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 47 BDG 1979 sowie gem. § 56 BDG 1979 werden als erschwerend gewertet. Mildernd werden berücksichtigt das Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die positive Dienstbeurteilung und das seit dem Zeitpunkt der Vorfälle korrekte dienstliche Verhalten des DB.

Strafrahmen

Gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 kann die Höhe der Geldstrafe mit bis zu fünf Monatsbezügen festgesetzt werden. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Der Bezug für den Monat Juli 2019, Verwendungsgruppe A, Gehaltsstufe 00 wird wie folgt festgestellt (AS 131): Der Bezug des B beträgt im Monat Juli 2019 brutto € 0000,00. Für die Berechnung des Strafrahmens wird diese Höhe des Bruttobezuges unter Außerachtlassung des Kinderzuschusses, Fahrtkostenzuschusses, der Aufwandsentschädigung sowie der Mehrleistungszulage herangezogen. Demnach beträgt der Strafrahmen gem. § 92 Abs.1 Z. 3 BDG 1979
€ 00000,00. Bei der Verhängung der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Außergewöhnliche Umstände, die besonders zu berücksichtigen wären, wurden hinsichtlich der bekannt gegebenen Vermögenslage bzw. im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse nicht festgestellt. Der Disziplinarsenat ist durch den gesetzten Sachverhalt des DB überzeugt, dass für ihn ein gelinderes Mittel nicht ausreichend ist, um ihn in Zukunft von einer abermaligen Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Strafhöhe

Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen.

Beim B muss aufgrund seines gesetzten Verhaltens sichergestellt werden, dass er sich in Zukunft gesetzes- und erlasskonform verhält. Der spezialpräventive Zweck erscheint mit der Festsetzung des knapp übersteigenden einfachen Bruttomonatsbezuges als angemessen. Er bewegt sich somit mit diesem Betrag an der untersten Grenze, die für die Disziplinarstrafe der Geldstrafe vom Gesetzgeber vorgesehen ist. Der Disziplinarsenat vertritt jedoch die Ansicht, dass die nunmehrige Höhe der Geldstrafe für den DB einen gewollt spürbaren Strafbetrag darstellt, ohne dass dadurch seine finanziellen Lebensumstände gefährdet werden. Generalpräventive Erfordernisse werden durch diese Straffestsetzung insofern abgedeckt, als mit der Höhe dieser Disziplinarstrafe einer möglichen negativen Beispielswirkung auf alle anderen Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte entschieden entgegengetreten wird.

VII Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Demnach können Kosten der Beweisaufnahme dem Beschuldigten als Kosten des Disziplinarverfahrens vorgeschrieben werden. Als Kosten der Beweisaufnahme (mündliche Verhandlung) sind die Reisekosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift für die Senatsmitglieder und den Schriftführer angefallen. Diese Kosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Das ist durch den Umstand begründet, dass diese Kosten erst nach der Beweisaufnahme festgestellt werden können.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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