Entscheidungsdatum
13.03.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Winter über die Beschwerde des Herrn DDr. A. B. vom 24. November 2013 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 14. November 2013, Zl. ..., betreffend Aufträge gemäß § 36 Abs. 3 Zahnärztegesetz, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Die am 24. November 2013 vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung, die infolge der Übergangsbestimmungen des VwGbk-ÜG als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu werten ist, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 14. November 2013, Zl. ..., wurde mit schriftlicher Eingabe des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 3. März 2014, welche beim Verwaltungsgericht Wien am 11. März 2014 einlangte, zurückgezogen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ursprünglich in dieser Angelegenheit für den 18. März 2014 vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde in Folge der Zurückziehung der Beschwerde abberaumt, wovon die Verfahrensparteien und die geladenen Zeugen bereits mit gesondertem Schreiben verständigt wurden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich die unmissverständliche Prozesserklärung des Beschwerdeführers zu beurteilen war.
Schlagworte
Zurückziehung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.062.20235.2014Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019