Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.10.2019Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
BauG Stmk §41 Abs6Rechtssatz
Wie Vorbringen von Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren, die mangels Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine rechtserheblichen Einwendungen darstellen, an keinem verbesserungsfähigen Mangel leiden (vgl. VwGH 30.06.2006, 2006/03/0035), so ist auch ein Antrag gemäß § 41 Abs 6 BauG Stmk 1995, der die mögliche Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht darlegt, keiner Verbesserung zugänglich, weil § 13 Abs 3 AVG eben nicht der Behebung eines verfehlten Vorbringens dient.
Schlagworte
Geltendmachung, Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, nicht der Verbesserung zugänglich, kein Verbesserungsauftrag, verbesserungsfähiger Mangel, keine rechtserheblichen Einwendungen, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.4.1348.2019Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019