RS Lvwg 2019/10/11 LVwG 50.4-1348/2019, LVwG 80.4-510/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.10.2019

Index

L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk §41 Abs6
AVG §13 Abs3

Rechtssatz

Wie Vorbringen von Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren, die mangels Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine rechtserheblichen Einwendungen darstellen, an keinem verbesserungsfähigen Mangel leiden (vgl. VwGH 30.06.2006, 2006/03/0035), so ist auch ein Antrag gemäß § 41 Abs 6 BauG Stmk 1995, der die mögliche Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht darlegt, keiner Verbesserung zugänglich, weil § 13 Abs 3 AVG eben nicht der Behebung eines verfehlten Vorbringens dient.

Schlagworte

Geltendmachung, Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht, nicht der Verbesserung zugänglich, kein Verbesserungsauftrag, verbesserungsfähiger Mangel, keine rechtserheblichen Einwendungen, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.4.1348.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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