Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.11.2019Index
L82006 Bauordnung SteiermarkNorm
AVG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Die in einem verfahrensrechtlichen Beschluss über einen Gutachtensauftrag dargelegten und ausdrücklich als vorläufige Rechtsansicht bezeichneten, rechtlichen Erwägungen stellen notwendigerweise einen immanenten Teil des Gutachtensauftrages dar, da die Abgrenzung des Gutachtensgegenstands einer vorangegangenen vorläufigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und Beschwerdegegenstands bedarf. Diese Vorgehensweise lässt gerade nicht erkennen, dass ein Entscheidungsträger nicht bereit wäre, seine vorläufige Meinung nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse und der rechtlichen Erörterung in der Verhandlung zu ändern, sodass diesbezüglich kein Befangenheitsgrund vorliegt - vielmehr ermöglicht es den Parteien, sich schon in diesem Verfahrensstadium mit den für den Gutachtensauftrag maßgeblichen Erwägungen auseinandersetzen zu können.
Schlagworte
vorläufige Rechtsmeinung, Sachverständigen-Gutachten, Gutachtensauftrag, rechtliche Erwägungen, vorläufige Meinung, Befangenheit, rechtliche Würdigung, Einordnung des Verfahrensgegenstandes, maßgeblichen Erwägungen, Entscheidungsträger, vorläufige Rechtsansicht, rechtliche Erörterung zum BeschwerdegegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.50.4.1052.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019