TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/29 W136 2222202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
SchOG §2
SchUG §17
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W136 2222202-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien, Senat für Lehrer/innen an AHS, vom 21.06.2019 betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und versieht Dienst als Lehrerin am BG/BRG XXXX .

2. Mit Bescheid vom 26.03.2019 verfügte die Bildungsdirektion für Wien die vorläufige Suspendierung der BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979.

3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien vom 21.06.2019 wurde die BF gemäß §°112 Abs. 1 und 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

Wie sich aus der Begründung im Wesentlichen ergibt, steht die BF im Verdacht,

-

insbesondere im Mathematikunterricht bewusst Angst- und Drucksituationen für Schüler/innen aufgebaut zu haben,

-

unangemessene oder herabwürdigende Äußerungen gegenüber einzelnen Schülern getätigt zu haben,

-

schwächere Schüler mangelhaft unterstützt zu haben sowie auf Nachfrage bei Nichtverstehen des Mathematikstoffes keine oder mangelnde Erklärungen gegeben zu haben sowie

-

einzelne Schüler/innen aus unsachlichen Gründen benachteiligt zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es seit Jahren wiederholt Beschwerden von Eltern von Schüler/innen bzw. Elternvertretern über den Unterricht und die von der BF erstellten Schularbeiten sowohl bei der Direktion der Schule, dem Stadtschulrat und dem Unterrichtsministerium gegeben habe. Aus Anlass einer Beschwerde von Eltern bei der Volksanwaltschaft und einem damit im Zusammenhang stehenden Fernsehauftritt des Bildungsdirektors von Wien seien bei der zuständigen Bildungsdirektion im März 2019 rund 60 schriftliche Beschwerdeberichte über die BF von sowohl derzeitigen als auch ehemaligen Schüler/innen oder deren Erziehungsberechtigten eingelangt, weshalb die Bildungsdirektion für Wien aufgrund der in diesen Berichten angeführten Sachverhalten die vorläufige Suspendierung der BF verfügt habe. Im Auftrag der belangten Behörde habe die Bildungsdirektion in weiterer Folge eine Vielzahl von von der BF unterrichteten Schüler/innen der Schuljahre 2016/17 bis 2018/19, die Direktorin, zehn Lehrer/innen und einen Unterrichtspraktikanten niederschriftlich einvernommen, aufgrund deren Aussagen sich der Verdacht ergeben habe, dass die BF mangelhaft im dargestellten Sinn unterrichtet habe.

Hinsichtlich der Prüfung, ob die in § 112 Abs. 1 BDG 1979 normierten Voraussetzungen für die Verhängung der konkreten Suspendierung erfüllt seien, wird zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Dienstbehörde durchgeführten vorläufigen Erhebungen, nach Ansicht des erkennenden Senates auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte schließen lassen, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm mit § 2 SchOG und § 17 SchuUG rechtfertigen würden. Eine Lehrerin, die das der BF im Verdachtsbereich angelastete Verhalten gesetzt habe, erschüttere das Vertrauen der Allgemeinheit (Eltern, Schüler, Lehrerschaft, Schulleitung) in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Lehrerin und sei eine Suspendierung allein schon zum Schutz der anvertrauten Schüler vor einem Druck und Angst aufbauenden Unterricht zu verfügen gewesen

3. Mit Schriftsatz vom 24.07.2019 brachte die BF dagegen über ihren rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein und führte aus, dass die Suspendierung allein schon deswegen rechtswidrig sei, weil noch keine Disziplinaranzeige erstatte worden sei. Im Übrigen sei nicht einmal eine Verdachtslage gegeben, da es sich im Wesentlichen um Angaben von Eltern handeln würde, die selbst nicht Zeugen von Vorfällen gewesen seien, sondern lediglich vom Hörensagen Auskunft geben könnten. Auch die Aussagen der Schüler/innen seien nicht verlässlich, denn in den der BF übermittelten Protokolle der Aussagen der Schüler seien deren Namen anonymisiert worden, weshalb die Aussagen nicht überprüfbar seien. Auch habe sich die belangte Behörde mit den Angaben der Schüler nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt. Insgesamt seien sämtliche Vorwürfe gegen die BF ungerechtfertigt, es handle sich um eine gezielte Kampagne gegen die BF, die als "strenge" Lehrerin gelte und deswegen von Eltern leistungsschwacher und leistungsunwilliger Schüler geführt werde. Die ersatzlose Behebung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 legte die DKS die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 legte die BF ihre Stellungnahme zur mittlerweile an sie ergangene Disziplinaranzeige, Hausordnungen verschiedener Schulen sowie zwei Aufsätze vor und beantragte die Beischaffung des gesamten Aktes ihre Person betreffend bei der Bildungsdirektion, da nur so die Frage der Verjährung beurteilbar sei. Mit Schriftsatz vom 24.09.2019 legte die BF "Unterstützungserklärungen" von Kolleg/innen sowie ehemaligen Schülerinnen zum Beweis ihrer Qualifikation als Lehrerin vor.

7. Am 26.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF und ihrem Rechtsvertreter sowie der Disziplinaranwältin bei der Bildungsdirektion Wien eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Direktorin des Gymnasiums XXXX befragt wurde. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es besteht der begründeten Verdacht, dass die BF seit dem Schuljahr 2016/17 wiederkehrend insbesondere im Mathematikunterricht bewusst Angst- und Drucksituationen für Schüler/innen aufgebaut, unangemessene oder herabwürdigende Äußerungen gegenüber einzelnen Schülern getätigt, schwächere Schüler mangelhaft unterstützt, auf Nachfrage bei Nichtverstehen des Mathematikstoffes keine oder mangelnde Erklärungen gegeben sowie einzelne Schüler/innen aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat. Aufgrund der Art der ihr als Lehrerin zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen müsste mit einer weiteren Gefährdung für das Ansehen seines Amtes und wesentliche Interessen des Dienstes gerechnet werden, wenn die BF bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren ihren Dienst weiter versehen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt, der den Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen durch die BF begründet, ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den niederschriftlichen Aussagen von Schülern und Lehrern jener Schule, an der die BF unterrichtet.

Die BF bestreitet alle Anlastungen und gibt an, dass es sich um eine gezielte Hetzkampagne einer kleinen Gruppe sogenannter "Rasenmäher-Eltern" sogenannter "Tyrannenkinder" handle, die einen anderen pädagogischen Zugang als die BF hätten. Insoweit der BF konkrete herabwürdigende Aussagen zur Last gelegt werden, gibt sie an, dass die entsprechenden Angaben von Schülern nicht den Tatsachen entsprechen würden oder ihre Aussagen entstellt oder aus dem Kontext gerissen wiedergegeben werden würden. Auch die Angaben von Lehrerkollege/innen, über angebliche Aussagen der BF wie "Angst ist ein guter Motivator beim Lernen" oder "Schüler lernen durch Angst", die die von den Schüler/innen getätigten Aussagen, dass die BF im Unterricht bewusst Angst- und Drucksituationen aufbauen würde, stützen, seien unrichtig.

Dieses Vorbringen ist angesichts der Vielzahl von übereinstimmenden bzw. ähnlichen Angaben über den Unterricht bzw. das Verhalten der BF gegenüber Schülern nicht geeignet, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen zu beseitigen. Auch der Umstand, dass es Eltern und Schüler gibt, die mit der Unterrichtsgestaltung der BF durchaus zufrieden sind und dies der BF gegenüber und vereinzelt auch gegenüber der Dienstbehörde der BF zum Ausdruck bringen, ist angesichts des Umstandes, dass die negativen Berichte über den Unterricht der BF bei weitem überwiegen, nicht geeignet, die bestehende Verdachtslage zu entkräften. Wenn die BF zum Beweis ihrer pädagogischen Fähigkeiten darauf hinweist, dass sie im Schuljahr 2018/19 einen (freiwilligen) Förderunterricht für die Oberstufe in ihrer Schule durchgeführt hat, der von den Schülern erfolgreich angenommen wurde, ist die Verdachtslage damit auch nicht ausgeräumt, zumal die BF, wie die Disziplinaranwältin ausführte, deswegen Förderunterricht auf freiwilliger Basis erteilt, weil sie aufgrund vielfacher Beschwerden für Unterricht in ersten Klassen nicht mehr herangezogen wird.

Die der BF hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen sind geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit sowohl in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des BF als AHS-Lehrer als auch in das österreichische Schulsystem an sich maßgeblich zu beeinträchtigen. Die im Raum stehenden Vorwürfe haben - nicht zuletzt aufgrund der medialen Berichterstattung - nach Ansicht der Direktorin und einzelner Lehrer der Schule bereits zu erheblichen Irritationen in der Schulgemeinschaft vor allem bei Eltern aber auch der Lehrerkollegenschaft geführt. Insbesondere waren aber auch etliche jener Schüler, die die BF im laufenden Unterrichtsjahr unterrichtete, erst dann bereit, über ihre Wahrnehmungen niederschriftlich zu berichten, als die BF bereits, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst suspendiert war. Allein schon zur weiteren Aufklärung der der BF im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens war die Verhängung der Suspendierung angezeigt, weil die Befragung von Schülern zu allfälligen disziplinären Vorwürfen gegen die BF, diesen nicht zugemutet werden kann, wenn diese gleichzeitig von der BF unterrichtet und beurteilt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsnormen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2019 (BDG 1979) maßgeblich:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

[...]

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019:

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule:

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. [...]"

Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019:

§ 17. Unterrichtsarbeit

(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. [...]

3.2 Auslegung:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Bei einem konkreten Verdacht handelt es sich um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas. Für eine Suspendierung sind greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite erforderlich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/09/0004, mit umfangreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Eine Suspendierung ist aber dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN).

Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

3.3. Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand lediglich zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist der DKL zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass die vorliegenden Beweismittel insgesamt den Verdacht von schwerwiegenden Pflichtverletzungen begründen, welche wesentliche Interessen des Dienstes gefährden bzw. geeignet sind, das Ansehen der Schule durch die Belassung der BF im Dienst und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben von Lehrkräften zu beeinträchtigen. Das der BF vorgeworfene Verhalten, insbesondere ein auf Druck und Angst basierender Unterricht, widerspricht nämlich den in § 2 SchOG iVm § 17 SchuUG festgelegten Bildungs- und Erziehungszielen österreichischer Schulen. Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen der DKL auch zu folgen, wenn sie eine Suspendierung zum Schutz der Schüler/innen auszusprechen war.

Anhaltspunkte für eine allfällige Unzulässigkeit einer Suspendierung, wenn zB. bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. lediglich bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vorliegen, liegen im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vor (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035, mwN). Die abschließende Klärung der konkreten Vorwürfe bleibt der DKL im Zuge der noch durchzuführenden mündlichen Disziplinarverhandlung und einer entsprechenden Prüfung der Glaubwürdigkeit aller dazu getätigten Aussagen auf Grundlage aller erhobenen Beweise vorbehalten.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die Suspendierung allein deswegen rechtswidrig sei, weil noch keine Disziplinaranzeige erstattet wurde, kommt keine Berechtigung zu. Richtig ist, dass mit Erstattung der Disziplinaranzeige die Parteistellung des Beschuldigten im Disziplinarverfahren beginnt, jedoch ist das Suspendierungsverfahren- trotz seiner systematischen Einordnung im BDG im Kapitel Disziplinarverfahren - nicht als Teil des Disziplinarverfahrens anzusehen, sondern es handelt sich dabei um ein eigenständiges Verfahren (VwGH 10.03.1999, 99/09/0006).

Zum Verjährungseinwand ist darauf zu verweisen, dass sich nach der Begründung des bekämpften Bescheides, die Aussagen der Schüler, auf denen die Verdachtslage gründet, ausdrücklich auf einen Zeitraum beziehen, der innerhalb der Frist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 liegt. Insoweit eingewendet wird, dass die im Raum stehenden Vorwürfe bereits lange Zeit der Bildungsdirektion bekannt waren und diesbezüglich Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1994 eingetreten wäre, ist darauf zu verweisen, dass diese Frage in einem allfälligen Beschwerdeverfahren über den zwischenzeitlich erlassenen Einleitungsbeschluss zu klären sein wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Beginn der Verjährungsfrist iSd § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 nur durch ein "eindeutiges Wissen um konkrete Umstände, die eine Dienstpflichtverletzung darstellen würden" ausgelöst wird (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007). Selbst bei mehrmaligen Beschwerden von Eltern über den Unterricht einer Lehrerin kann jedoch ohne Hinzukommen besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass damit die Dienstbehörde bereits über Kenntnis im zuvor zitierten Sinne verfügt.

Zusammengefasst erscheint im gegenständlichen Fall die Suspendierung als notwendige und auch angemessene Maßnahme, um das Vertrauen der Allgemeinheit bzw. der Eltern der Schülerinnen und Schüler in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte bis zur abschließenden Klärung der Angelegenheit im Disziplinarverfahren nicht weiter zu erschüttern. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein gerechtfertigtes dienstliches Interesse gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 für die ausgesprochene Suspendierung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Schlagworte

Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Lehrer, Suspendierung,
Ungleichbehandlung, Unterricht, Unterrichtsmethoden,
Verdachtsgründe, wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2222202.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten