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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine irakische Familie; keine ausreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen der minderjährigen KinderSpruch
I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.139,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iraks und lebten in Bagdad. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet stellten der Erstbeschwerdeführer am 20. Juli 2015 sowie die Zweitbeschwerdeführerin und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 14. September 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Dezember 2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen, ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig sei; für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2019 abgewiesen.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus damit, dass eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht worden sei. Den Beschwerdeführern könne kein Glauben geschenkt werden, wenn diese eine Bedrohung im Herkunftsstaat durch eine militante Gruppierung behaupten. Auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese nicht mehr gewillt sei, ein Kopftuch zu tragen, könne kein identitätsstiftendes Manifestieren einer westlichen Lebenseinstellung in ihren Verhaltensstrukturen darlegen. In Bezug auf die interreligiöse Ehe seien keine konkreten Gefährdungsmomente, welche eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer nahelegen könnten, genannt worden. Mit dem ergänzenden Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer sei von schiitischen Milizen "und dem IS" verfolgt worden, werde ebenfalls keine glaubwürdige Problemlage aufgezeigt, da diese vom Erstbeschwerdeführer selbst nie bestätigt worden sei.
2.2. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, den Beschwerdeführern drohe in Bagdad weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art2 und 3 EMRK oder deren relevanten Zusatzprotokollen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkenne nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Iraks prekär sei und Anschlagskriminalität im Großraum Bagdad nach wie vor zu gewärtigen sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes könne in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte im Großraum Bagdad jedoch nicht erkannt werden, dass schon auf Grund der bloßen Präsenz der Beschwerdeführer, selbst unter Beachtung einer besonderen Vulnerabilität von Kindern, davon ausgegangen werden müsse, dass diese wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würden. Offene Kampfhandlungen fänden in besagtem Gebiet nicht statt und die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der dabei getöteten Zivilisten sei in letzter Zeit stetig (weiter) gesunken, sodass von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden könne.
Aus den Feststellungen zur Lage im Irak, konkret betreffend den Großraum Bagdad, könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführer schon alleine auf Grund ihrer bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wären.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien arbeitsfähige Personen, bei denen die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, zumal sie bereits im Irak erwerbstätig gewesen seien und über eine Berufsausbildung bzw abgeschlossene Studien verfügten. Die Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, würden demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit einer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführer zu erwirtschaften; es sei ihnen auch zuzumuten, nach einer Beschäftigung zu suchen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne von ausreichender wirtschaftlicher und sozialer Unterstützung der im Irak verbliebenen Familienangehörigen ausgegangen werden. Die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht lebensbedrohlich. Trotz der angespannten medizinischen Versorgungslage stehe eine – durch private Einrichtungen ergänzte – öffentliche medizinische Versorgung, insbesondere in Bagdad, zur Verfügung.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungs-gesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Äußerung abgesehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, ohne von der Möglichkeit eine Äußerung zu erstatten Gebrauch zu machen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
Die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis betreffen ua die (Entwicklung der) Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, die wirtschaftliche Lage, die medizinische Versorgung sowie die Situation von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern. Die Feststellungen basieren ausweislich der Beweiswürdigung auf unterschiedlichen Berichten verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. In den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten finden sich überdies auch überblicksartige Abschnitte zur Lage von Kindern. Diese führen etwa aus, dass Kinder "Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre [waren und sind]" und "nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen [sind]" (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Februar 2018); dass die diesbezügliche Situation speziell in Bagdad anders gelagert wäre, ergibt sich nicht.
Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben (vgl zB VfGH 9.6.2017, E484/2017 ua; 11.10.2017, E1803/2017 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua; 26.2.2019, E3837/2018 ua; 13.3.2019, E1480/2018 ua; 26.6.2019, E2838/2018 ua).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft im angefochtenen Erkenntnis keine ausdrücklichen Aussagen in Bezug auf die Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Weder trifft es Feststellungen zur Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige im Irak im Allgemeinen oder Bagdad im Besonderen noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob die Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidungen in ihren gemäß Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind (vgl zB VfGH 21.9.2017, E2130/2017 ua; 11.10.2017, E1734/2017 ua; 26.2.2019, E3837/2018 ua; 26.6.2019, E2838/2018 ua).
Soweit sich das Erkenntnis auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Dritt- und Viertbeschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Rückkehrentscheidungen bzw auf die Zulässigerklärung der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bezieht, ist es mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch (VfSlg 19.855/2014; VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua) und belastet auch diese mit objektiver Willkür (VfSlg 19.401/2011 mwN). Daher ist das Erkenntnis auch betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin – im selben Umfang wie hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer – aufzuheben.
4. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit damit jeweils die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung von Rückkehrentscheidungen, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 523,20 enthalten. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2050.2019Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019