RS Vfgh 2019/9/23 E2050/2019 ua

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34 Abs4, §57
FemdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine irakische Familie; keine ausreichende Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen der minderjährigen Kinder

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) trifft im angefochtenen Erkenntnis keine ausdrücklichen Aussagen in Bezug auf die Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Weder trifft es Feststellungen zur Versorgungs- und Gefährdungslage für Minderjährige im Irak im Allgemeinen oder Bagdad im Besonderen noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Begründung. Damit unterbleibt auch eine Klärung der Frage, ob die Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidungen in ihren gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht sind.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet.

Entscheidungstexte

  • E2050/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2019 E2050/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2050.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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