RS Vfgh 2019/9/24 E2738/2019

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen; keine eigenständige Auseinandersetzung mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den nach der Rsp des VfGH statuierten Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht entsprochen (vgl VfGH 26.06.2019, E967/2019). Da sich die Begründung der (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen) angefochtenen Entscheidung in der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördlichen Erhebungen und Begründungen erschöpft und eine eigenständige Auseinandersetzung des BVwG mit den entscheidungsrelevanten Umständen sowohl im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wie mit der rechtlichen Beurteilung fehlt, wird den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes nicht entsprochen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2738.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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