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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen; keine eigenständige Auseinandersetzung mit dem entscheidungsrelevanten SachverhaltRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den nach der Rsp des VfGH statuierten Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht entsprochen (vgl VfGH 26.06.2019, E967/2019). Da sich die Begründung der (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen) angefochtenen Entscheidung in der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördlichen Erhebungen und Begründungen erschöpft und eine eigenständige Auseinandersetzung des BVwG mit den entscheidungsrelevanten Umständen sowohl im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung wie mit der rechtlichen Beurteilung fehlt, wird den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes nicht entsprochen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2738.2019Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019