TE Vfgh Erkenntnis 2019/10/3 E1354/2019

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen minderjährigen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Auseinandersetzung mit der spezifischen Rückkehrsituation von Minderjährigen

Spruch

I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Dem gemäß §63 Abs1 ZPO, §35 VfGG gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO wird stattgegeben.

III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer ist ein aus der Provinz Helmand stammender Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem. Er wurde am 15. November 2001 geboren und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18. Mai 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Leben in Afghanistan sehr gefährlich gewesen sei, Krieg geherrscht habe und er Angst vor den Taliban gehabt habe. Sein Onkel und seine Cousins väterlicherseits seien getötet worden. Sie seien als Schiiten schlecht behandelt und junge Burschen wie er seien entführt und vergewaltigt worden. Seine Mutter, mit der er noch in Kontakt stehe, sei Ärztin bzw Hebamme und sein Vater sei früher Polizist gewesen. Er selbst habe sieben Jahre lang die Schule besucht, seine Mutter und er hätten jedoch keine Zukunftsperspektive für ihn gesehen. Sein älterer Bruder, zu dem er aber kein gutes Verhältnis habe, und dessen Ehefrau hielten sich ebenfalls in Österreich auf.

3.       Mit Bescheid vom 17. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

4.       Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen mit Erkenntnis vom 4. März 2019 als unbegründet ab.

Im Hinblick auf die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29. Juni 2018, der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 und des ACCORD-Berichtes vom 7. Dezember 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die volatile Provinz Helmand, wo seine Eltern nach wie vor lebten, ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Trotz seiner Minderjährigkeit bestünden aber innerstaatliche Fluchtalternativen, da es ihm möglich und zumutbar sei, in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer werde demnächst volljährig, sei gesund und arbeitsfähig. In der mündlichen Verhandlung habe er einen selbstbewussten und resoluten Eindruck hinterlassen, was auch dadurch belegt werde, dass er einen von seinem in Österreich aufhältigen Bruder getrennten Wohnort gewählt habe und sich nicht mehr von diesem vertreten lassen wollte. Er spreche die Landessprache, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und habe eine siebenjährige Schulbildung sowie Kenntnisse über Elektrik vorzuweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass er über die notwendige Selbstständigkeit verfüge, um sich zumindest durch Hilfsarbeiten eine Existenzgrundlage zu schaffen. Er werde dabei auch nicht auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen sein, obgleich es ihm möglich sei, wieder Kontakt zu dieser aufzunehmen und sie um Hilfe zu bitten.

Die Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar nach wie vor volatil, in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif aber verhältnismäßig gut. Die Versorgung der Bevölkerung sei zumindest grundlegend gesichert. In Kabul sei die Lage vergleichsweise stabil und insofern sicher, als die afghanische Regierung die Kontrolle über die Stadt behalte. Die durch vereinzelte Anschläge bestehenden Gefährdungsquellen seien in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb den Beschwerdeführer als Zivilperson kein erhöhtes Sicherheitsrisiko treffe. In Herat und Mazar-e Sharif sei die Lage weniger angespannt. Die Städte lägen in den stabilsten Regionen Afghanistans und entwickelten sich wirtschaftlich gut. Alle drei Städte seien auf dem Luftweg gut erreichbar.

In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif finde der Beschwerdeführer zwar kein soziales Netz vor, doch sei auf Grund seiner persönlichen Merkmale nicht von einer potenzierten Gefährdungslage bzw einer besonderen (altersspezifischen) Vulnerabilität auszugehen, die ihm ein Leben im urbanen Raum außerhalb seines familiären und sozialen Netzwerkes verunmöglichen würde. Vor dem Hintergrund der in Afghanistan bestehenden Gesellschaftsstruktur könne auch nicht von einer starren Grenze zwischen Minderjährigen und Volljährigen ausgegangen werden. Insbesondere finde eine Teilnahme am Erwerbsleben generell wesentlich früher statt. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

5.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ua dadurch Willkür geübt habe, dass es die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Schutzwürdigkeit unbeachtet gelassen habe und dass es dazu vorgelegene Berichte bzw dazu erstattetes Vorbringen ignoriert habe.

6.       Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung aber Abstand genommen.

II.      Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet.

2.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1.    Die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte enthalten ua Abschnitte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan (Kabul, Herat, Mazar-e Sharif und Helmand), zur Erreichbarkeit, zur Versorgungslage, zu ethnischen Minderheiten, zur Behandlung von Rückkehrern, zur medizinischen Versorgung, zur Religionsfreiheit sowie zur Konversion bzw Apostasie. Weitgehend nicht enthalten sind spezifische Ausführungen zu (unbegleiteten) Minderjährigen. Erwähnung finden diese lediglich in Berichten zur Praxis des "Bacha Bazi" ("Tanzjungen") und zur Kindersterblichkeitsrate.

3.2.    Bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen sind aber, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung den Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige als besonders vulnerable Antragsteller zukommt (vgl zB VfGH 13.3.2019, E1480/2018 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua; 11.6.2018, E1815/2018; 11.10.2017, E1803/2017 ua mwN).

3.3.    Im Hinblick auf die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insofern, als es in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausführt, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedelung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich bzw zumutbar sei, weil dieser – trotz seiner Minderjährigkeit – über die notwendige Selbstständigkeit verfüge, eine Teilnahme am Erwerbsleben generell wesentlich früher stattfinde und er überdies wieder Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Daraus zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass nicht von einer potenzierten Gefährdungslage bzw einer besonderen (altersspezifischen) Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen sei.

3.4.    Mit diesen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht zwar auf bestimmte, im Lichte der Art2 und 3 EMRK relevante Aspekte ein, verkennt aber, dass es sich bei dem Beschwerdeführer – als unbegleitetem Minderjährigen – sehr wohl um eine besonders vulnerable Person handelt (vgl die Definition schutzbedürftiger Personen in Art21 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie], ABl. 2013 L 180, 96). Es wäre daher eine – die Minderjährigkeit berücksichtigende – spezifische Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, welche Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif tatsächlich vorfinden würde (vgl dazu insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018, S 124 f. und 129, wonach "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist" und – allgemein – "eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer [erweiterten] Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen […] alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne […] besondere Gefährdungsfaktoren dar."). Eine solche Auseinandersetzung konnte im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der minderjährige Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes "über die notwendige Selbstständigkeit [verfüge]" und allenfalls wieder Kontakt zu seiner – in der volatilen Provinz Helmand lebenden – Familie aufnehmen könne (vgl zB VfGH 13.3.2019, E1480/2018 ua; 11.6.2018, E1815/2018).

3.5.    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig. Soweit sich die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie auf die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.

4.       Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

4.1.    Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

4.2.    Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

4.3.    Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

III.    Ergebnis

1.       Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer zweiwöchigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, in dem durch ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1354.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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