RS Vfgh 2019/10/3 E1354/2019

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen minderjährigen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Auseinandersetzung mit der spezifischen Rückkehrsituation von Minderjährigen

Rechtssatz

Im Hinblick auf die (Nicht-)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insofern, als es in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen ausführt, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedelung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich bzw zumutbar sei, weil dieser - trotz seiner Minderjährigkeit - über die notwendige Selbstständigkeit verfüge, eine Teilnahme am Erwerbsleben generell wesentlich früher stattfinde und er überdies wieder Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne. Daraus zieht das BVwG den Schluss, dass nicht von einer potenzierten Gefährdungslage bzw einer besonderen (altersspezifischen) Vulnerabilität des Beschwerdeführers auszugehen sei.

Mit diesen Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht zwar auf bestimmte, im Lichte der Art2 und Art3 EMRK relevante Aspekte ein, verkennt aber, dass es sich bei dem Beschwerdeführer - als unbegleitetem Minderjährigen - sehr wohl um eine besonders vulnerable Person handelt. Es wäre daher eine - die Minderjährigkeit berücksichtigende - spezifische Auseinandersetzung damit erforderlich gewesen, welche Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif tatsächlich vorfinden würde (vgl dazu insbesondere die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018). Eine solche Auseinandersetzung konnte im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der minderjährige Beschwerdeführer nach Auffassung des BVwG "über die notwendige Selbstständigkeit [verfüge]" und allenfalls wieder Kontakt zu seiner - in der volatilen Provinz Helmand lebenden - Familie aufnehmen könne.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1354.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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