RS Vfgh 2019/11/28 E3478/2019 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2019
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34 Abs4, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine afghanische Familie; keine ausreichende Auseinandersetzung mit einer konkreten Unterstützungsmöglichkeit für die Familie durch Angehörige

Rechtssatz

Zwar werden die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die Stadt Kabul verwiesen, sondern stammen von dort. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stützt seine Entscheidung jedoch maßgeblich auf die Annahme, dass die Beschwerdeführer - eine Familie mit vier Kleinkindern - von den jeweiligen Familien unterstützt würden. Sowohl das Wohnhaus des Vaters des Erstbeschwerdeführers als auch das Familienhaus der Zweitbeschwerdeführerin würden als Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen. Es gäbe zudem finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, da die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Kanada lebe, ein Bruder des Erstbeschwerdeführers gut situiert sei und auch der Vater des Erstbeschwerdeführers eine Arbeit ausübe. Letztlich bestehe auch die Möglichkeit, die Unterstützung jenes Freundes in Anspruch zu nehmen, der der Familie bei der Ausreise geholfen habe.

Wenngleich das BVwG zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt und seine Entscheidung ansonsten sorgfältig begründet hat, ist nicht nachvollziehbar, wie es trotz des in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern behaupteten Fehlens einer familiären Unterstützungsfähigkeit davon ausgeht, dass die im Erkenntnis genannten Familienangehörigen ein Netzwerk, das den in den Richtlinien des UNHCR beschriebenen Anforderungen entspricht, darstellen würden, das bereit und trotz der prekären Lage in Afghanistan auch in der Lage ist, eine sechsköpfige Familie wirksam zu unterstützen. Das BVwG unterlässt es sohin, zu ermitteln, ob die Familienangehörigen der Beschwerdeführer willens und in der Lage sind, diese tatsächlich zu unterstützen. Da das BVwG damit die Ermittlung in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.

Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten richtet.

Entscheidungstexte

  • E3478/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2019 E3478/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3478.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten