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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des S K, in F, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Schubhaft und Maßnahmen nach dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 2. September 2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache mit den Erkenntnissen vom 18. September 2019, W197 2211337-2/7E, und vom 2. Oktober 2019, I406 2211337-1/13E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof ebenso wie die genannten Erkenntnisse samt Zustellnachweisen vorgelegt wurde, klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich, ausgehend von dem im Fristsetzungsantrag gestellten Begehren, auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019210034.F00Im RIS seit
30.12.2019Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019