TE Vwgh Beschluss 2019/10/24 Fr 2019/18/0020

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag der S S, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) postalisch eingebrachte Fristsetzungsantrag (irrtümlich bezeichnet als "Säumnisbeschwerde") wurde mit Verfügung vom 5. August 2019 zur Verbesserung zurückgestellt. Eine Verbesserung erfolgte innerhalb der vom BVwG gesetzten Frist nicht, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 2 in Verbindung mit § 30a Abs. 8 VwGG als zurückgezogen gilt. Dass der Rechtsvertreter der Antragstellerin den Fristsetzungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11. Oktober 2019 zusätzlich noch zurückzog, entfaltete keine Rechtswirkungen mehr.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird. 3 Der Fristsetzungsantrag war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 4 Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH etwa 15.1.2019, Fr 2018/18/0037; mwN).

Wien, am 24. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019180020.F00

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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