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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des M D, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. August 2019, LVwG 26.16-116/2019-13, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 sowie § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Der Revisionswerber habe - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - keine Bestätigung über eine Aufnahme als ordentlicher Schüler vorgelegt und keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2019 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber über eine bis zum 31. Juli 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung "Studierender" verfügt und am 18. Juli 2018 die (mit einer Zweckänderung verbundene) Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Schüler" beantragt habe. Im Beschwerdeverfahren habe er eine Bestätigung der HTL Kapfenberg vorgelegt, der zufolge er seit dem 14. Jänner 2019 ordentlicher Schüler an dieser Schule sei. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 habe er eine Krankenversicherungspolizze mit einer Gültigkeit vom 1. Mai 2019 bis zum 30. April 2020 vorgelegt.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge der Versicherungsschutz die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken müsse. Der Revisionswerber habe zunächst lediglich sogenannte Kurzzeitversicherungen (für die Dauer jeweils eines Monats) abgeschlossen. Nach der mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber eine Versicherungspolizze vorgelegt, die abermals nicht für die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels (sondern nur bis zum 30. April 2020) gültig sei. Der gegenständliche Aufenthaltstitel würde im Erteilungsfall über das Ende der Versicherungsdauer hinausreichen. Der vom Revisionswerber nachgewiesene Versicherungsschutz erstrecke sich somit nicht auf die gesamte Dauer des zu bewilligenden Aufenthaltstitels. Abschließend erfolgte eine Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Der Revisionswerber räumt in den Zulässigkeitsausführungen ein, dass nach der zu § 11 Abs. 2 Z 3 NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Versicherungsschutz die gesamte Aufenthaltsdauer abdecken müsse. Es fehle allerdings Rechtsprechung "unter notwendiger Berücksichtigung des einzelfallbezogenen Sachverhalts". Das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Revisionswerbers nicht im Zuge der mündlichen Verhandlung abgewiesen (obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein umfassender Krankenversicherungsschutz vorgelegen sei), sondern die Vorlage eines Nachweises über die abgeschlossene Krankenversicherung aufgetragen. Diesem Auftrag sei der Revisionswerber fristgerecht nachgekommen. Anschließend habe das Verwaltungsgericht aber mehr als drei Monate verstreichen lassen und dann den Antrag abgewiesen. Dieses Zuwarten sei eine unvertretbare Verfahrenshandlung, zumal der Revisionswerber wohlbegründet davon habe ausgehen können, dass seiner Beschwerde nach Übermittlung des (für ein Jahr abgeschlossenen) Krankenversicherungsschutzes stattgegeben werde. Es fehle Rechtsprechung dazu, ob bei einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Nachweis eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes nicht unverzüglich der Beschwerde Folge zu geben gewesen wäre. Dies sei von rechtlicher Relevanz, weil bei einer Entscheidung unmittelbar nach der Übermittlung des Nachweises keine Abweisung der Beschwerde erfolgt wäre. 6 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz anzuschließen, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Derartiges wurde vorliegend nicht behauptet). Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltes gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0027, Rn. 7; 17.6.2019, Ra 2018/22/0096, Rn. 5 f; jeweils mwN). 7 Vorliegend ist unstrittig, dass der vom Revisionswerber vorgelegte Versicherungsnachweis eine Gültigkeitsdauer bis zum 30. April 2020 aufwies. Dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung lediglich bis zu diesem Zeitpunkt (und somit gemäß § 20 Abs. 1 NAG für eine kürzere Dauer als die im Regelfall maßgeblichen zwölf Monate) beantragt worden wäre, wird in der Revision nicht vorgebracht und lässt sich den vorgelegten Verfahrensakten auch nicht entnehmen. Auch das Vorliegen der zweiten, nach § 20 Abs. 1 NAG eine kürzere Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nach sich ziehenden Voraussetzung - nämlich eine kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes - ist nicht ersichtlich. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem für ihn maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG als nicht erfüllt ansah.
8 Soweit der Revisionswerber im Zuwarten des Verwaltungsgerichtes (nach Übermittlung der Versicherungspolizze) eine "unvertretbare Verfahrenshandlung" sieht, vermag er schon deshalb keine Relevanz dieses von ihm als unzulässig erachteten Vorgehens aufzuzeigen, weil der von ihm nachgewiesene Krankenversicherungsschutz auch im Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zeitnah nach der Übermittlung der Versicherungspolizze nicht den erforderlichen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung abgedeckt hätte.
9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11 Somit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220213.L00Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020