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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Partei I E, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller, ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 gemäß § 38 VwGG den gegenständlichen Fristsetzungsantrag ein. Darin verwies er auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D, der mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10. Juli 2017 abgewiesen worden sei. Dagegen habe er mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 Beschwerde erhoben, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei seit langem abgelaufen. 2 Mit Beschluss vom 29. August 2019, W175 2221570-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag des Antragstellers gemäß § 30a Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 38 VwGG als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht stellte in der Begründung fest, dass ihm eine Beschwerde des Antragstellers vom 31. Juli 2017 nicht zugegangen sei und es von dieser Beschwerde erst aus Anlass der Übermittlung des Fristsetzungsantrags Kenntnis erlangt habe. Da das Verwaltungsgericht erst mit der Vorlage der Beschwerde durch die Behörde zu deren Behandlung zuständig werde und eine derartige Vorlage hier nicht erfolgt sei, sei keine Säumnis eingetreten. 3 Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss stellte der Antragsteller gemäß § 30b Abs. 1 VwGG einen Vorlageantrag. 4 Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diesen Vorlageantrag samt Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Verfahrensakten vor.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".
6 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
7 Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgelöst. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (siehe VwGH 21.11.2018, Fr 2018/04/0006; 28.1.2016, Fr 2015/21/0026, jeweils mwN; vgl. auch VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, dem zufolge der Beginn der Entscheidungsfrist - unter den dort angesprochenen Voraussetzungen - auch durch die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht seitens einer Partei herbeigeführt werden kann).
8 Der Antragsteller ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes im Beschluss vom 29. August 2018, wonach eine Vorlage der Beschwerde des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde vor Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags nicht erfolgt sei, nicht entgegengetreten. Diese Ausführungen stehen zudem in Einklang mit einem (vom Verwaltungsgericht im Verfahren Fr 2019/22/0013 vorgelegten) Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 8. August 2019, in dem festgehalten wurde, dass der Akt auch betreffend die hier zugrunde liegende Beschwerde des Antragstellers bei der Österreichischen Botschaft Abuja in Verstoß geraten und eine Vorlage daher erst jetzt möglich sei (siehe zur Einräumung von Parteiengehör im "Parallelverfahren" den hg. Beschluss VwGH vom heutigen Tag, Fr 2019/22/0013). 9 Ausgehend davon war der vorliegende Fristsetzungsantrag mangels Ablauf der Entscheidungsfrist unzulässig und daher gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Diese auf Grund des Vorlageantrags des Antragstellers ergangene Entscheidung tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2019 (vgl. VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN).
Wien, am 14. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019220012.F00Im RIS seit
07.01.2020Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020