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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Schwarz sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Fristsetzungsanträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung von Entscheidungspflichten in einer Asylangelegenheit (zu Zl. I401 1302739-6/157), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsanträge werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Mai 2019 wurde ein Folgeantrag des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterblieb im Hinblick auf das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die am 13. Juni 2019 beim BVwG eingelangte Beschwerde.
3 In seinem Fristsetzungsantrag vom 11. Oktober 2019 machte das BFA eine Verletzung der einwöchigen Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 1 BFA-VG sowie der achtwöchigen Entscheidungsfrist des § 17 Abs. 2 bzw. des § 21 Abs. 2 BFA-VG geltend.
4 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31. Oktober 2019, I401 1302739-6/14Z hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5 Das BVwG legte diesen Antrag am 4. November 2019 unter einem mit einer Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2019 samt Protokollierung der mündlichen Verkündung seiner Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor. 6 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011; 22.8.2019, Fr 2019/19/0018). 7 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
8 Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw. Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).
9 Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt bzw. ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN). 10 Die Fristsetzungsanträge waren somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
11 Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. wiederum VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, sowie 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, jeweils mwN).
Wien, am 18. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019200042.F00Im RIS seit
17.12.2019Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019