RS Vwgh 2019/11/20 Ra 2019/20/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §52

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0464 B 20. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit der - wie vom BVwG aufgezeigt - widersprüchlichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu geben.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200286.L02

Im RIS seit

17.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten