TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/2 405-4/2927/1/7-2019

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Entscheidungsdatum

02.12.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Text

Gekürzte Ausfertigung der am 14.11.2019 mündlich verkündeten Entscheidung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF 4, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AJ 1, AH AI, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 03.09.2019, Zahl xxxxx-2019, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

z u R e c h t :

I.     Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG iVm § 100 Abs 2 StVO wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die beiden Schuldsprüche zusammengefasst werden, indem in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses nach den Worten "in einem durch" die Wortfolge "Suchtgift (Heroin) und" eingefügt wird und Spruchpunkt 2. entfällt. Gemäß § 99 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung wird für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 2.100 (Ersatzfreiheitsstrafe 408 Stunden) festgesetzt. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher € 210 und der zu zahlende Gesamtbetrag € 2.310.

II.    Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fallen für den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 03.09.2019 wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO zur Last gelegt:

"Angaben zu den Taten:

Zeit der Begehung:            02.06.2019, 19:50 Uhr

Ort der Begehung:              YY, A 1, bei Str.-KM …, Raststation XX

                                  Richtung: Wien

Fahrzeug:                        Personenkraftwagen, nnnnn (A)

1.

Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb
genommen (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,91 mg/l).

2.

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Nähere Angaben: Durch eine chemisch-toxikologische Untersuchung Ihrer Blutprobe, ausgeführt durch die Gerichtsmedizin Salzburg, wurde festgestellt, dass Sie sich zum angeführten Zeitpunkt in einem durch Suchtgift (Heroin) beeinträchtigten Zustand befanden und nicht mehr in der Lage waren ein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr zu bewegen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1.

Übertretung gemäß

§§ 5(1) und 99(1)a Straßenverkehrsordnung

2.

Übertretung gemäß

§§ 5(1) und 99(1b) Straßenverkehrsordnung

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

1.

Strafe gemäß:

§ 99(1)a Straßenverkehrsordnung

1.900,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

432 Stunden

 

 

2.

Strafe gemäß:

§ 99(1b) Straßenverkehrsordnung

800,00

 

Ersatzfreiheitsstrafe:

168 Stunden

 

 

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)"

270,00

Inhaltlich wurden die Strafvorwürfe des angefochtenen Straferkenntnisses vom Beschuldigten nicht bestritten.

Eine Doppelbestrafung wegen einem strafgerichtlichen Verfahren wegen einer Übertretung des SMG wie in der Beschwerde angeführt, liegt nicht vor, zumal es sich bei diesem und dem verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf um verschiedene Delikte handelt; mit einer gerichtlichen Bestrafung wäre nicht der gesamte (wesentliche) Unrechtsgehalt des Tatverhaltens erfasst (vgl zB VwGH vom 14.11.1997, 97/02/0328).

Dennoch hat die Beschwerde des Beschuldigten insoferne Erfolg, weil nach der besonderen Vorschrift für das Strafverfahren des § 100 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 30/2018, die im § 99 Abs 1 lit a bis c, Abs 1a und Abs 1b enthaltenen Strafdrohungen einander ausschließen. Ein Beschuldigter kann somit nicht gleichzeitig nach zwei oder mehreren der in § 99 Abs 1, 1a und 1b enthaltenen Strafandrohungen bestraft werden [vgl Fous/Pürstl/Somereder, Alkohol und Suchtgift im Straßenverkehr (1996), Rz 212 ff; Pürstl, StVO-ON14.00 § 100 StVO, Anm. 4; Stöbich/ Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr (2009), S 352 f].

Grundsätzlich gilt im Verwaltungsstrafverfahren für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen das Prinzip der Kumulation (§ 22 VStG), es sei denn, es handelt sich um einander ausschließende Strafandrohungen, dh, dass aus der Fassung der betreffenden Strafbestimmung die Ablehnung des Grundsatzes der Kumulation hervorgeht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 100 Abs 2 StVO beim Zusammentreffen der dort angeführten Verwaltungsübertretungen nur wegen einer davon zu bestrafen (vgl zB VwGH vom 18.1.1980, 1481/79; 26.4.1991, 91/18/0022, mit Hinweis auf Erk vom 24.10.1966, 445/65, VwSlg 7021 A/1966, und 20.6.1966, 2097/64).

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen.

Als Strafnorm ist als die Bestimmung, die den höheren Strafrahmen beinhaltet, sohin § 99 Abs 1 lit a StVO heranzuziehen. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600 bis € 5.900, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr
oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Im gegenständlichen Fall betrug der festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 0,91 mg/l.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Suchtgift gefährdet die allgemeine Verkehrssicherheit und erhöht die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen. Es zählt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die konsequente Ahndung solcher Delikte ist ein gewichtiges Anliegen des Gesetzgebers und hat die Behörde bei Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen mit aller Strenge entgegenzutreten (vgl zB VwGH vom 6.2.1974, 1012/73; 20.4.1988, 87/02/0154; 15.2.1991, 90/18/0227). Der Unrechtsgehalt der vom Beschuldigten begangenen Verwaltungsübertretung ist daher beträchtlich, an Verschulden war ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Als strafmildern war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der alleinige Milderungsgrund der Unbescholtenheit rechtfertigt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor, zumal von keinem geringen Verschulden und von einer hohen Bedeutung sowie einer erheblichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes auszugehen ist.

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, einen Betrag von etwa € 1.700,- netto pro Monat ins Verdienen zu bringen und Eigentümer eines Reihenhauses zu sein, bei dem Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von € 280.000 aushaften; Sorgepflichten bestehen für zwei Kinder und die Ehegattin.

Im Hinblick auf die bestehenden Sorgepflichten des Beschuldigten sowie des von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Vorliegens des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit, erschien es geboten, die Summe der von der Behörde verhängten Geldstrafen im spruchgemäßen Ausmaß herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend anzupassen. Eine weitere Reduzierung der Strafe wegen des Lenkens des Kraftfahrzeuges unter Alkohol- und Suchtgifteinfluss war aufgrund des festgestellten Alkoholisierungsgrades und des hohen Unrechtsgehalts der Übertretung ausgeschlossen.

Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Geldstrafe, die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren ist gemäß § 64 Abs 2 VStG mit zehn Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Analog zur Herabsetzung der Strafhöhe waren auch der festgesetzte Verfahrenskostenbeitrag zu reduzieren und beträgt dieser daher € 210 und der zu zahlende Gesamtbetrag (Geldstrafe sowie Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens) € 2.310. Nachdem der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG dem Beschwerdeführer keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

H i n w e i s e

Nach mündlicher Verkündung der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 14.11.2019 haben die anwesenden Parteien auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Nach Zustellung oder Ausfolgung der Niederschrift, Zahl 405-4/2927/1/4-2019, hat außerdem kein hiezu Berechtigter binnen offener Frist die ungekürzte schriftliche Ausfertigung der Entscheidung im Sinne des § 29 Abs 4 VwGVG beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg konnte daher die Entscheidung in gekürzter Form ausfertigen.

Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe sowie der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, IBAN: ……, Verwendungszweck: xxxxx-2019) einzuzahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Schlagworte

Straßenverkehrsordnung, Lenken eines KFZ, alkohol- und suchgiftbeeinträchtigter Zustand, Kumulationsprinzip, Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2927.1.7.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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