RS Vfgh 2019/9/24 E3421/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §6 Abs1 Z1, §17
Flüchtlingskonvention Genfer Art1 Abschnitt D
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art12
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung des Status der Asylberechtigten betreffend eine in Österreich nachgeborene minderjährige staatenlose Palästinenserin, deren Eltern subsidiärer Schutzstatus und eine UNRWA-Registrierungskarte zukommt; Erforderlichkeit einer Prüfung betreffend den Schutz und Beistand der internationalen Organisation bei fehlender Registrierung einer Minderjährigen

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die vorgelegte Kopie der UNRWA-Registrierungskarte alleine nicht "geeignet sei", den in Art12 Abs1 lita Status-RL geregelten "ipso facto"-Schutz zu begründen. Das BVwG zieht daher den Schluss, dass der Beschwerdeführerin mangels Registrierung bei UNRWA (nachgewiesen durch eine UNRWA-Registrierungskarte) nicht der Schutz oder Beistand dieser internationalen Organisation zukäme.

Der EuGH hat jedoch bereits in seiner Entscheidung in der Rechtssache Bolbol (EuGH, 17.06.2010, Rs C-31/09, Bolbol, Rz 45 f) unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen festgestellt, dass aus der Konsolidierten Anweisung betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility und Registration Instructions) der UNRWA hervorgeht, dass - unter gewissen Voraussetzungen - auch nicht registrierte Personen den Beistand oder Schutz der UNRWA beanspruchen können. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass die nicht bei UNRWA registrierte Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des Art1 Abschnitt D GFK (und somit unter den Anwendungsbereich des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL) fällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, EU-Recht Richtlinie, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3421.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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