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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Abweisung des Status der Asylberechtigten betreffend eine in Österreich nachgeborene minderjährige staatenlose Palästinenserin, deren Eltern subsidiärer Schutzstatus und eine UNRWA-Registrierungskarte zukommt; Erforderlichkeit einer Prüfung betreffend den Schutz und Beistand der internationalen Organisation bei fehlender Registrierung einer MinderjährigenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass die vorgelegte Kopie der UNRWA-Registrierungskarte alleine nicht "geeignet sei", den in Art12 Abs1 lita Status-RL geregelten "ipso facto"-Schutz zu begründen. Das BVwG zieht daher den Schluss, dass der Beschwerdeführerin mangels Registrierung bei UNRWA (nachgewiesen durch eine UNRWA-Registrierungskarte) nicht der Schutz oder Beistand dieser internationalen Organisation zukäme.
Der EuGH hat jedoch bereits in seiner Entscheidung in der Rechtssache Bolbol (EuGH, 17.06.2010, Rs C-31/09, Bolbol, Rz 45 f) unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen festgestellt, dass aus der Konsolidierten Anweisung betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility und Registration Instructions) der UNRWA hervorgeht, dass - unter gewissen Voraussetzungen - auch nicht registrierte Personen den Beistand oder Schutz der UNRWA beanspruchen können. Es lässt sich daher nicht von vornherein ausschließen, dass die nicht bei UNRWA registrierte Beschwerdeführerin unter den Anwendungsbereich des Art1 Abschnitt D GFK (und somit unter den Anwendungsbereich des Art12 Abs1 lita erster Satz Status-RL) fällt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, EU-Recht Richtlinie, Entscheidungsbegründung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E3421.2018Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019