RS Vwgh 1985/11/5 85/05/0091

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Veröffentlicht am 05.11.1985
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
BauO Wr §128
BauRallg

Rechtssatz

Wusste der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung ausgestattet sein muss, dient die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung (Hinweis E 1.3.1960, 797/59, VwSlg 5224 A/1960).

Schlagworte

Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985050091.X01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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