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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Wusste der Antragsteller, mit welchen Unterlagen sein Ansuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung ausgestattet sein muss, dient die in einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG eingeräumte Frist nur der Vorlage der Unterlagen, nicht aber ihrer Beschaffung (Hinweis E 1.3.1960, 797/59, VwSlg 5224 A/1960).
Schlagworte
Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12Formgebrechen behebbare BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985050091.X01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019