TE Vwgh Beschluss 2019/9/24 So 2019/06/0001

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl, Hofrat Mag. Haunold und Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. H S in L, auf Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Rehak im Verfahren Ra 2019/06/0138, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit hg. Beschluss vom 23. Juli 2019, Ra 2019/06/0138-2, wurde durch Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Rehak als bestellte Berichterin ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 6. Juni 2019, E B05/10/2019.001/008, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach dem Burgenländischen Baupolizeigesetz abgewiesen, weil der Antragsteller nach dem Bekenntnis über seine Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).

2 Mit Beschluss vom 5. August 2019, Ra 2019/10/0100, wies Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Lukasser den vom Antragsteller auch für die Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 6. Juni 2019, E B06/10/2019.001/008, betreffend Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 55 Abs. 2 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz gestellten Verfahrenshilfeantrag ab.

3 Mit beim Verwaltungsgerichtshof am 7. August 2019 eingebrachtem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Antragsteller die Feststellung der Befangenheit der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Rehak im "erfundenen" Verfahrenshilfeverfahren Ra 2019/06/0138, die Aufhebung des Beschlusses zu Ra 2019/06/0138 und die Verfügung des Präsidenten betreffend den Eintritt des Ersatzmitgliedes Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Lukasser für die abgelehnte Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Rehak zur neuerlichen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 21. Juli 2019.

Der Antragsteller führt dazu aus, er habe nur einen einzigen Verfahrenshilfeantrag eingebracht, der "wohl irrtümlich auf 2 Verfahrenshilfeverfahren" aufgeteilt worden sei; somit sei "eine nicht im VwGG vorgesehene ‚Teilentscheidung' zu einem einzigen Verfahrenshilfeantrag gefällt" worden. Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Rehak habe "mutwillig" die Abweisung des Antrages nicht begründet. Im Jahr 2019 sei dem Antragsteller bei gleichen Einkommens-, Erwerbs- und Familienverhältnissen in anderen Verfahren mehrmals die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Der Beschluss vom 23. Juli 2019 sei somit nicht nur mutwillig und wissentlich falsch, sondern beinhalte auch eine Anschuldigung, der Antragsteller habe sich in anderen Verfahren die Verfahrenshilfe durch Täuschung erschlichen. Dadurch werde die Straftat der Verleumdung (§ 297 StGB iVm § 313 StGB) und Falschbeurkundung (§ 311 StGB) verwirklicht.

4 Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (unter anderem) zu enthalten, wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben (Z 3) oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 4). 5 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

6 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. etwa VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0067, mwN).

7 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/10/0183, mwN).

8 Der Antragsteller macht zwar die Unrichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2019 geltend, er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten. Wenn der Antragsteller die abgelehnte Richterin einer strafgesetzwidrigen Handlung bezichtigt, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG ebenfalls nicht gelingen kann (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/05/0053, mwN). Auch der Umstand, dass dem Antragsteller vom Landesverwaltungsgericht Steiermark und vom Bezirksgericht Baden die Verfahrenshilfe genehmigt wurde, bildet keinen Anlass, die Befangenheit der Richterin anzunehmen.

9 Im Übrigen ergibt sich aus dem Verfahrenshilfeantrag vom 21. Juli 2019 eindeutig, dass der Antragsteller auch gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 6. Juni 2019, E B05/10/2019.001/008, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach dem Burgenländischen Baupolizeigesetz, ein Rechtsmittel erheben wollte. Die Vermutung, der Verfahrenshilfeantrag sei "wohl irrtümlich auf 2 Verfahrenshilfeverfahren" aufgeteilt worden, trifft somit nicht zu.

10 Der Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 24. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019060001.X00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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