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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag des H S in L, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Lukasser im Verfahren Ra 2019/10/0100, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Schriftsatz vom 9. August 2019 legte der Antragsteller im Wesentlichen dar, dass die Entscheidung des Hofrates Dr. Lukasser vom 5. August 2019 (zu Ra 2019/10/0100-4) betreffend Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe iA. Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz rechtswidrig sei.
2 Der Antragsteller stellte einen Ablehnungsantrag für dieses Verfahrenshilfeverfahren "und weitere Verfahrenshilfeverfahren mit meiner Person als antragstellenden Partei", weil Hofrat Dr. Lukasser den genannten Verfahrenshilfeantrag abgewiesen habe, obwohl dem Antragsteller bei vollkommen gleichen Einkommens-, Erwerbs- und Familienverhältnissen im Jahr 2019 bereits mehrmals in anderen Verwaltungsverfahren bzw. Gerichtsverfahren die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt worden sei. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags erweise sich deshalb als "mutwillig und wissentlich falsch."
3 Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
4 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
5 Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann.
6 Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl. zu all dem VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0067, mwN).
7 Der Antragsteller macht zwar die Unrichtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 2019 geltend, er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
8 Soweit der Antragsteller den abgelehnten Richter darüber hinaus näher genannter strafgesetzwidriger Handlungen bezichtigt, handelt es sich dabei um nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigungen, mit denen die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs. 2 VwGG ebenfalls nicht gelingen kann (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss Ra 2017/08/0067, mwN). 9 Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 26. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019100008.X00Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019