TE Vwgh Beschluss 2019/10/9 Ra 2018/06/0257

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des G F in S, vertreten durch Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2018, Zl. 405- 3/422/1/4-2018, betreffend eine Angelegenheit des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

3 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 8. Oktober 2018 dem Revisionswerber am 10. Oktober 2018 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 21. November 2018.

4 Die gegen das Erkenntnis erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision wurde am letzten Tag der Revisionsfrist, dem 21. November 2018, um 17:00 Uhr per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. 5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. War die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (VwGH 12.3.2015, Ra 2014/18/0135, mwN). 6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 21. November 2018 und war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am 22. November 2018, abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte.

7 Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060257.L00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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