RS Vwgh 2019/10/16 Ra 2018/04/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29
GewO 1994 §339 Abs2

Rechtssatz

Dem in § 339 Abs. 2 GewO 1994 normierten Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Entscheidend dafür, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" iSd § 339 Abs. 2 GewO 1994 ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Die für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bezeichnung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung muss eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl. VwGH 23.10.2017, Ro 2015/04/0025, mwN). Die der Abgrenzung zu anderen Gewerben dienende Ausschlussklausel kann das Fehlen der ausreichenden Umschreibung und damit genauen Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne der angeführten Rechtsprechung nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040005.L03

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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