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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen IFA nicht über dieselben finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokale Kenntnisse und soziale Netzwerke verfügen wird, wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (vgl. zur Prüfung der Zumutbarkeit einer IFA in Afghanistan bei nicht in ihrem Heimatstaat aufgewachsenen Asylwerbern etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0067 und die dort in Rn. 15 wiedergegebene Judikatur). In diesem Zusammenhang unterscheiden sich Asylwerber, die aufgrund einer möglichen asylrelevanten Verfolgung oder einer drohenden Verletzung des Art. 3 MRK nicht auf ihre Herkunftsprovinz verwiesen werden können, nicht von jenen, die über keine solche verfügen. Bei Asylwerbern, die keine Herkunftsprovinz haben, ist daher ebenfalls eine Prüfung vorzunehmen, ob ihnen im Herkunftsstaat eine IFA offen steht, was auch eine Zumutbarkeitsprüfung inkludiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190221.L02Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019