RS Vwgh 2019/10/23 Ra 2019/19/0046

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
EURallg
FlKonv Art1 AbschnC Z1
32011L0095 Status-RL Art11 Abs1

Rechtssatz

Der Fortbestand der Fluchtgründe als solcher ist unmaßgeblich, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Unterschutzstellungsabsicht vorliegt. Die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK beruht nämlich auf der Annahme, dass der Flüchtling mit der erneuten Unterschutzstellung zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hegt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190046.L07

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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