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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Fortbestand der Fluchtgründe als solcher ist unmaßgeblich, wenn die darauf gegründete Furcht den Betroffenen nicht mehr davon abhält, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Unterschutzstellungsabsicht vorliegt. Die Endigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK beruht nämlich auf der Annahme, dass der Flüchtling mit der erneuten Unterschutzstellung zu erkennen gibt, dass er aus seiner Sicht keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr hegt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190046.L07Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019