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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §17 Abs2Rechtssatz
§ 22 Abs. 1 UStG 1994 spricht von im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätzen, für die die Umsatzsteuer mit 10 % (bzw. 12 %) der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird und ordnet diesen Umsätzen Vorsteuerbeträge in gleicher Höhe zu. Bereits aus dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 1 UStG 1994 ergibt sich, dass nur die im Pauschalierungszeitraum bewirkten ("ausgeführten") Umsätze der Pauschalbesteuerung unterliegen. § 22 Abs. 1 UStG 1994 knüpft nicht an die im Pauschalbesteuerungszeitraum vereinnahmten Entgelte an. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass die Pauschalbesteuerung eine "Istbesteuerung" darstelle. Umsätze, die in Zeiträumen ausgeführt wurden, für welche der Landwirt zur Regelbesteuerung optiert hatte, fallen demzufolge auch dann nicht unter die Pauschalbesteuerung, wenn das Entgelt hiefür nach Übergang zur Pauschalbesteuerung vereinnahmt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150021.J02Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019