TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/23 97/01/1086

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §67c Abs4;
HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
SPG 1991 §87;
StGG Art9;
StPO 1975 §139 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerden 1. des P und 2. des M, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien je vom 25. Juli 1997, Zl. UVS-02/13/00031/97 (ad 1) und Zl. UVS-02/13/00037/97 (ad 2), jeweils betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die ihnen zugrundeliegenden Beschwerden in den Punkten "Perlustrierung", "Inschachhalten" und "Strammstehen" der Beschwerdeführer sowie im Punkt "Durchsuchung der persönlichen Besitztümer und Schlafstellen der Beschwerdeführer" zurückweisen (und damit auch hinsichtlich ihres Ausspruchs über die den Beschwerdeführern zum Ersatz auferlegten Kosten), wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer waren - ihren Behauptungen zufolge - zum Vorfallszeitpunkt jeweils Inhaber einer Schlafstelle in der Wohnung Nr. 41 bzw. Nr. 52 des Flüchtlingsheimes der Caritas an der Adresse 1070 Wien, Neustiftgasse 141. In ihren inhaltsgleichen Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) brachten sie im wesentlichen vor, daß am 16. Februar 1997 35 bewaffnete Beamte der Bundespolizeidirektion Wien mit zehn Suchtgifthunden das genannte Flüchtlingsheim erstürmt und dort eine Hausdurchsuchung vorgenommen hätten. Auf Anfrage einer Mitarbeiterin der Hausbetreuung sei dieser mitgeteilt worden, daß gegen zwei namentlich genannte Personen wegen Verdachtes des Suchtgifthandels bzw. -besitzes ermittelt werde. Die betreffende Hausmitarbeiterin habe daraufhin bestätigt, daß die genannten Personen im Flüchtlingsheim untergebracht seien, und zwar in der Wohnung Nr. 42. Dessen ungeachtet seien die Beamten auch in das im vierten Stock befindliche Frauenquartier und in die Wohneinheit Zimmer 43/44 eingedrungen und hätten einerseits eine duschende Frau zum Herauskommen aufgefordert und andererseits den in der Wohneinheit Zimmer 43/44 betenden M.Ch. mit Waffengewalt aus dem Gebetsraum gezwungen. Auch ein gewaltsam geöffneter Raum im 5. Stock und der - ebenso gewaltsam - geöffnete Dachboden seien durchsucht worden.

Trotz mehrmaliger Aufforderung seien weder ein - offenbar nicht existierender - Hausdurchsuchungsbefehl noch eine behördliche Ermächtigung vorgewiesen worden. Auch der mittlerweile hinzugekommenen Heimleiterin sei keine nähere Auskunft erteilt worden, befragte Beamten hätten sie zum Teil in - näher geschilderter - unqualifizierter Weise zurückgewiesen.

Während der Hausdurchsuchung seien sämtliche Heimbewohner - auch solche, die nicht in der Wohnung 42 gewohnt hätten - perlustriert worden. Darüber hinaus seien während der gesamten, rund zweieinhalbstündigen Dauer der Hausdurchsuchung alle männlichen Hausbewohner des 4. und 5. Stockes "in Schach gehalten" und gezwungen worden, stramm auf der Stiege zwischen dem 3. und dem 4. Stock - ohne mit Heimleitern und Heimbetreuern sprechen zu dürfen - zu stehen.

Die Beschwerdeführer seien durch die geschilderte Vorgangsweise in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt worden. Sie seien zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, weil sie als Bewohner (Inhaber) der ihnen "zugewiesenen Räumlichkeiten, Wohnung und/oder Schlafstelle, Inhaber der Räumlichkeit bzw. des Hauses" seien. Durch die Amtshandlung seien sie in ihrem Recht auf Schutz der Intimsphäre verletzt worden, der Eingriff in diesen Schutzbereich sei unverhältnismäßig und gesetzeswidrig gewesen. Ausdrücklich nicht in Beschwerde gezogen werde die Durchsuchung der Wohnung der beiden des Suchtgifthandels verdächtigen Personen (Wohnung 42). Die Beschwerden richteten sich vielmehr jeweils gegen die "gesetzeslose Hausdurchsuchung an sich" und die exzessive - dem Verhältnismäßigkeitsgebot widersprechende - Ausdehnung der Hausdurchsuchung, die gesetzlich nicht gedeckt gewesen sei und die Beschwerdeführer in ihren Schutzrechten verletzt habe. Ein Hausdurchsuchungsbefehl habe nicht vorgelegen, es habe auch keine Gefahr im Verzug bestanden. Weder sei ein Hausdurchsuchungsbefehl ausgefolgt, noch sei ein ordnungsgemäßes Protokoll über die Hausdurchsuchung verfaßt worden. Es habe kein Anlaß bestanden, die nicht von den Tatverdächtigen benutzten Räumlichkeiten zu durchsuchen.

Im Falle des M.Ch. sowie im Falle der aus der Dusche beorderten Frau sei überdies Art. 3 EMRK verletzt worden. Es werde daher - so in beiden gegenständlichen Beschwerden - beantragt, festzustellen, daß "der/die Beschwerdeführer(in) in seinem/ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts" und "in seinem/ihrem Recht gem. Art. 3 EMRK" verletzt wurde.

Mit den angefochtenen, inhaltlich übereinstimmenden Bescheiden wies die belangte Behörde die erhobenen Beschwerden jeweils gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Soweit in den vorliegenden Beschwerden wegen Verletzung des Hausrechts "auch gewisse Ausdrücke laut Sachverhaltsdarlegung sowie Perlustrierungen bemängelt werden, und 'im Fall des Herrn M.Ch. auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK' vorgebracht wird, so sind diese Beschwerdepunkte in Ermangelung einer Konkretisierung gemäß § 67c Abs. 2 Z. 2 bis 6 AVG ohne weiteres Eingehen auf dieses bruchstückhafte Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen". Soweit die Beschwerden eine Verletzung des Hausrechtes wegen unmittelbaren verwaltungsbehördlichen (polizeilichen) Amtshandels relevierten, sei die Bundespolizeidirektion Wien mit ihrem Vorbringen im Recht, daß es sich "offenkundig um einen Akt der Gerichtsbarkeit handelt, welcher einer Kontrolle durch die Unabhängigen Verwaltungssenate entzogen ist". Der von der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegte Verwaltungsakt enthalte einen Aktenvermerk vom 16. Februar 1997, wonach der Journalrichter des Jugendgerichtshofes in den verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung angeordnet habe. Außerdem befinde sich im polizeilichen Verwaltungsakt eine mit 16. Februar 1997 datierte schriftliche Ausfertigung des mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehles für die den beiden Verdächtigen "gehörige Wohnung in Wien 7, Neustiftgasse 141, sowie die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten und KFZ". Flüchtlingsheime seien nicht einem Hotel vergleichbar, in dem allenfalls noch von mehreren Wohnungen oder Wohneinheiten gesprochen werden könne. In derartigen Einrichtungen werden lediglich "Plätze" in Form von Betten und Einrichtungsgegenständen zugewiesen, welche sich in Mehrbettzimmern innhalb der Einrichtung befänden. Der einzelne werde damit nicht Inhaber einer vom gesamten Heim abtrennbaren Wohneinheit; es sei ihm typischerweise nicht möglich, den ihm zugewiesenen Wohn- und Schlafplatz gegenüber Mitbewohnern abzugrenzen und sie am Betreten desselben zu hindern. Der gesamte den Flüchtlingen zugängliche Bereich sei daher als ein Hauswesen zu betrachten. Unter der Wohnung der auf Zimmer Nr. 42 untergebrachten Verdächtigen und den sonstigen zu ihrem Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten hätten daher sehr wohl auch die von den Beschwerdeführern bewohnten Zimmer verstanden werden können. Auf dieses Hauswesen in seiner Gesamtheit habe sich offenkundig der richterliche Befehl bezogen, sodaß sowohl die Durchsuchung selbst als auch deren Modalitäten einer Prüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien entzogen seien.

Gegen diese Bescheide richten sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen, von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und rechtzeitig ergänzten Beschwerden mit dem Begehren, sie jeweils wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Über diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Das hier gegenständliche Einschreiten der Beamten der Bundespolizeidirektion Wien ist auch Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087. Zunächst wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Aus den dort näher angeführten Gründen erweist sich auch hier die Zurückweisung der an die belangte Behörde erhobenen Beschwerden in dem Umfang als berechtigt, als darin Verhaltensweisen gegenüber dritten Personen beanstandet werden; umgekehrt müssen die bekämpften Bescheide, soweit sie die zugrundeliegenden Beschwerden in den Punkten "Perlustrierung", "Inschachhalten" und "Strammstehen" der Beschwerdeführer zurückweisen, wie im genannten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts der Aufhebung verfallen.

Anders als im Parallelfall waren die beiden hier beschwerdeführenden Parteien - jedenfalls nach den Beschwerdebehauptungen - nicht mit den des Suchtgifthandels verdächtigen Personen in der Wohnung/im Zimmer Nr. 42 untergebracht, ihnen war vielmehr eine Schlafstelle in der Wohnung/im Zimmer Nr. 41 bzw. 52 (oder 53) zugewiesen. Im Hinblick darauf ist hier ergänzend zu untersuchen, ob der richterliche Durchsuchungsbefehl, der sich auf die den beiden des Suchtgifthandels Verdächtigen "gehörige Wohnung in Wien 7, Neustiftgasse 141, sowie die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten und KFZ" erstreckte, auch einen Eingriff in die Intimsphäre der Beschwerdeführer "durch Durchsuchen, Beschädigen und Wegbewegung" ihrer persönlichen Besitztümer und Schlafstelle legitimierte; ausdrücklich nicht in Beschwer gezogen war nämlich - relevant für das Verfahren zu den Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087 - nur die Durchsuchung der Wohnung Nr. 42.

Zunächst sei betont, daß der gegenständliche Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Februar 1997, der objektiv auf Grund der vom Richter gebrauchten Worte auszulegen ist (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1986, Slg. Nr. 11.130), nicht schlechthin das gesamte Flüchtlingsheim an der Adresse Neustiftgasse 141 umfaßte, sondern - eingeschränkt - nur die den beiden des Suchtgifthandels Verdächtigen "gehörige Wohnung in Wien 7, Neustiftgasse 141, sowie die sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten und KFZ". Damit ist klar, daß die Durchsuchung von Wohnungen anderer Personen nicht von der gerichtlichen Anordnung gedeckt war.

Die belangte Behörde geht allerdings - trotz der in den Beschwerden angeführten Wohnungs-/Zimmernummern - davon aus, daß solche Wohnungen/Räumlichkeiten im gegenständlichen Flüchtlingsheim nicht existiert hätten, sodaß dieses in seiner Gesamtheit als Wohnung der in Durchsuchung gezogenen Personen aufzufassen gewesen sei und damit ungeachtet der eingeschränkten Formulierung des Hausdurchsuchungsbefehls alle Räumlichkeiten für die angeordnete Hausdurchsuchung offengestanden wären. Näher begründet wird dies damit, daß der einzelne Heimbewohner nicht Inhaber einer vom gesamten Heim abtrennbaren Wohneinheit werde; es sei ihm typischerweise nicht möglich, den ihm zugewiesenen Wohn- und Schlafplatz gegenüber Mitbewohnern abzugrenzen und sie am Betreten desselben zu hindern. Der gesamte den Flüchtlingen zugängliche Bereich sei daher als ein Hauswesen zu betrachten, auf welches sich der richterliche Befehl offenkundig in seiner Gesamtheit bezogen habe.

Dieser Überlegung ist insoweit zuzustimmen, als die im Hausdurchsuchungsbefehl ausgedrückte Einschränkung auf die den des Suchtgifthandels Verdächtigen "gehörige Wohnung" abtrennbare und individualisierbare Einheiten voraussetzt, die jeweils nur von einer Person oder einem beschränkten Personenkreis benützt werden. Bei diesen "Einheiten" muß es sich freilich nicht um Wohnungen im engeren Sinn handeln. Da die in § 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechtes, RGBl. 88, enthaltene Wendung "Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten" - der der gegenständliche gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl folgt - im weitesten Sinn auszulegen ist, wobei der Schutz der Intimsphäre im Vordergrund steht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1982, Slg. Nr. 9525), genügt es, daß gesonderte, eindeutig der Intimsphäre einer Person/Personengruppe zugehörige Bereiche existieren. Ist das aber der Fall, so bildet neben allgemein zugänglichen Räumlichkeiten (wofür im gegebenen Zusammenhang etwa eine Gemeinschaftsküche oder gemeinsame Sanitärräumlichkeiten in Frage kommen) eben jener individuelle Bereich die "Wohnung" des (oder der) Betreffenden, was umgekehrt bedeutet, daß eindeutig anderen Personen zuordenbare Bereiche bei einer gerichtlichen Anordnung wie der vorliegenden nicht unter Berufung auf diese Anordnung in Durchsuchung gezogen werden können.

Wie schon erwähnt, geht die belangte Behörde davon aus, daß der einzelne nicht Inhaber einer vom gesamten Heim abtrennbaren Wohneinheit sei; es sei ihm "typischerweise" nicht möglich, den ihm zugewiesenen Wohn- und Schlafplatz gegenüber Mitbewohnern abzugrenzen und sie am Betreten desselben zu hindern. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es nicht auf "typische" Gegebenheiten, sondern auf die ganz konkrete Situation im vorliegenden Einzelfall ankommt. Dazu hat die belangte Behörde, wie die Beschwerdeführer zutreffend aufzeigen, keine Ermittlungen gepflogen. Hiezu wäre sie aber umso mehr verpflichtet gewesen, als schon die an sie gerichteten Beschwerden allein durch die Nennung einzelner Wohnungs-/Zimmernummern eindeutige Hinweise auf abtrennbare Einheiten enthielten. Im übrigen - und insoweit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage - mag es sein, daß nicht jeder einzelne Bewohner des gegenständlichen Heimes Inhaber einer abtrennbaren Wohneinheit ist; schon dann, wenn gruppenweise Zuordnungen im oben erwähnten Sinn möglich sind und die Beschwerdeführer einer anderen "Gruppe" als die im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Personen angehörten (weil etwa in einem anderen abtrennbaren Bereich untergebracht), könnte nicht mehr davon die Rede sein, daß der vorliegende gerichtliche Befehl die Durchsuchung auch der Bereiche der Beschwerdeführer rechtfertigte. Das gilt selbst dann, wenn zu befürchten war, daß die Gegenstände, deren Auffindung die vorliegende Hausdurchsuchung dienen sollte - die angefochtenen Bescheide treffen diesbezüglich keine Aussage - dort versteckt sein könnten. Gegebenenfalls hätten sich die Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um Ausdehnung des gerichtlichen Befehls bemühen oder - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - gemäß § 2 des Gesetzes vom 27.10.1862 zum Schutz des Hausrechtes, RGBl. 88, vorgehen müssen (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1986, Slg. Nr. 10.975).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß es bei Hausdurchsuchungen in Heimen mitunter keineswegs von vornherein erkennbar sein mag, welche Bereiche welcher Person/Personengruppe im Sinn der eben angestellten Überlegungen zuzuordnen sind. Diese Problematik klingt in den vor der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften der Bundespolizeidirektion Wien an, wenn dort davon die Rede ist, daß eine exakte und verläßliche Feststellung der Räumlichkeiten nicht möglich gewesen sei und daß die anwesende Mitarbeiterin der Caritas nicht mit absoluter Sicherheit habe angeben können, ob die des Suchtgifthandels verdächtigen Personen ausschließlich ein bestimmtes Zimmer bewohnten. Gegebenenfalls - die Beschwerdeführer bestreiten jedoch die diesbezüglichen Ausführungen in den Gegenschriften - wäre eine Ausdehnung der Hausdurchsuchung in dem Maß, in dem durch an Ort und Stelle vornehmbare Erhebungen keine sichere Aufklärung erzielt werden konnte, auch auf unklare Bereiche als von der gerichtlichen Anordnung als gedeckt anzusehen gewesen (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1991, Slg. Nr. 12.625).

Feststellungen zu der zuletzt aufgeworfenen Frage hat die belangte Behörde gleichfalls nicht getroffen. Zusammenfassend ergibt sich damit, daß die bekämpften Bescheide über die eingangs genannten Punkte hinaus auch insoweit, als sie die ihnen zugrundeliegenden Beschwerden im Punkt "Durchsuchung der Besitztümer und Schlafstelle der Beschwerdeführer" zurückgewiesen haben - wegen Prävalierens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011086.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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