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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0014Ra 2018/15/0015Rechtssatz
Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung noch gegeben, weil der Kunde - wenn auch irrtümlich - seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen will und die Doppel- oder Überzahlung im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Leistungsaustausch steht. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn das Bundesfinanzgericht die in Rede stehenden Doppel- oder Überzahlungen als Teil des Entgelts angesehen und wie zuvor das Finanzamt der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. idS auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 16/1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150013.J03Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020