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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §4 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0014Ra 2018/15/0015Rechtssatz
Gemäß § 4 UStG 1994 zählen Leistungen des Leistungsempfängers zum Entgelt, soweit sie aufgewendet werden, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang). Im Falle einer Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Entgelt ist maßgebend, was wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen, also endgültig gezahlt wurde (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 4 Tz 10, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150013.J02Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020