TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/23 98/01/0050

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Veröffentlicht am 23.09.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Dezember 1997, MA 61/IV - E 233/92, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 (nur aus der Begründung erschließbar: Abs. 1 Z. 6) Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), ab.

Die belangte Behörde begründete den Bescheid folgendermaßen:

"Herr E. hat am 23. Dezember 1992 beim Amt der Wiener Landesregierung ein Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

Gleichzeitig wurde auch um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf seine drei Kinder ersucht.

Der Bewerber lebt seit Juli 1979 in Österreich und bestreitet seinen Lebensunterhalt als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma E. GmbH.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde bekannt, daß hinsichtlich Herrn E. folgende polizeiliche Vormerkungen des Lebensmittelgesetzes bestehen:

Herr E. wurde vom Strafbezirksgericht Wien zwischen 1993 und 1996 fünfmal wegen des Vergehens des fahrlässigen Inverkehrbringens von verdorbenen Lebensmitteln nach § 64 (63 Abs. 1 Zi. 1) Lebensmittelgesetz zu Geldstrafen von insgesamt ca. S 10.000,--, die beiden letzten Male mit 17. August 1995 bzw. 17. Juni 1996, verurteilt.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde weiters aktenkundig, daß bei Herrn E. laut Auskunft des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk vom 1. Dezember 1997 ein Abgabenrückstand in der Höhe von S 126.000,-- besteht und seit Dezember 1996 eine seinerzeit gewährte Ratenvereinbarung nicht mehr eingehalten wird.

Außerdem scheinen hinsichtlich Herrn E. fünf Übertretungen des Fremdengesetzes auf, die mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1997 mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von S 20.000,-- geahndet wurden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt der § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers daraufhin, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei der Gesetzgeber nicht auf formale Gesichtspunkte abstellt. Wesentlich ist lediglich, daß es sich um einen Rechtsbruch handelt, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentlich zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, und daß aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit dieser Übertretungen die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck kommt.

Der Bewerber ist seit 1993 wie oben angeführt sechsmal mit dem Lebensmittelgesetz und fünfmal mit dem Fremdengesetz in Konflikt geraten.

Das Amt der Wiener Landesregierung ist daher trotz Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer in Österreich und der guten Deutschkenntnisse des Bewerbers zu dem Schluß gekommen, daß Herr E. keine Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen von geahndeten Übertretungen des Fremdengesetzes ausgeht. Wie aus dem Akt unzweifelhaft zu entnehmen und zum Teil auch in der Gegenschrift zugestanden, erwuchsen die Strafen nicht in Rechtskraft. Daß der Beschwerdeführer strafbare Handlungen nach dem Fremdengesetz im Hinblick auf einen nicht legalen Aufenthalt (laut Straferkenntnis vom 18. Februar 1997 seit 17. April 1996) begangen habe, kann aufgrund der aus dem Akt ersichtlichen Umstände, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1997 eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" vom (rückwirkend) 21. Juli 1993 bis 31. Juli 1997 erteilt wurde und mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 1997 die erstinstanzlich ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wurde, nicht nachvollzogen werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, ihm sei zur letzten Auskunft des Finanzamtes betreffend Abgabenrückstand nicht Parteiengehör gewährt worden. Allein aus dem gesunkenen Rückstandsbetrag (von S 140.000,-- Ende 1996 auf S 126.000,--) ergäbe sich, daß er Zahlungen leiste. Dieses Vorbringen kann außer acht gelassen werden, da die belangte Behörde zwar zunächst den Abgabenrückstand erwähnt, ihn aber der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt hat, da sie sich ausschließlich auf die sechs Übertretungen des Lebensmittelgesetzes und fünf Übertretungen nach dem Fremdengesetz gestützt hat.

Insoweit er des weiteren die mangelhafte Gewährung von Parteiengehör rügt, ist ihm insofern Recht zu geben, als einerseits aktenkundig ist, daß sich der Beschwerdeführer laut Vollmachtsbekanntgabe vom 8. Jänner 1996 eines Vertreters im Verwaltungsverfahren bediente, andererseits der Vorhalt des Ergebnisses des Beweisverfahrens in der Niederschrift vom 13. Mai 1997 aber persönlich vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde; es ist mangels eines Rückscheines oder einer Kopie einer Ladung nicht nachvollziehbar, ob (auch) der Vertreter des Beschwerdeführers hiezu geladen war. Daher unterliegt die diesbezügliche neue Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde nicht dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.

Dennoch gelangt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG darf die österreichische Staatsbürgerschaft einem Fremden nur dann verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet. Bei der gemäß der angeführten Gesetzesstelle vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist

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wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt ist, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluß rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erlassene Vorschriften mißachten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1996, Zl. 95/01/0118, und die dort zitierte Judikatur).

Dem angefochtenen Bescheid ist entnehmbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Prognose gekommen ist. So hat die belangte Behörde sowohl die den sechs gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Vergehen des fahrlässigen Inverkehrbringens von verdorbenen Lebensmitteln, welche erst gegen Ende des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich begangen wurden und deren Begehung der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, als auch

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neben den unberechtigt herangezogenen Übertretungen des Fremdengesetzes - berücksichtigt, daß er sich insgesamt lange in Österreich aufgehalten habe und gute Deutschkenntnisse aufweise. Sie hat auch aus den den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten den Schluß auf das Vorliegen des Verleihungshindernisses gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG gezogen.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, er sei nur mit gerichtlichen Strafverfügungen verurteilt worden, es habe sich um bloße Fahrlässigkeitsdelikte gehandelt und die Vorwürfe hätte er - "wenn überhaupt" - nur zu einem geringen Teil zu verantworten, weil die für ihn "nicht erkennbare Verdorbenheit der inkriminierten Lebensmittel in erster Linie vom Produzenten zu verantworten" sei und nicht vom ihm "als dem bloßen Händler", ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich aus den von der belangten Behörde beigeschafften gerichtlichen Strafaktenteilen ergibt, daß der Beschwerdeführer zweimal mit Strafverfügungen, jedoch fünfmal (daher insgesamt sogar siebenmal) mittels Urteil nach durchgeführter Verhandlung bestraft wurde. Sodann übersieht der Beschwerdeführer, daß gerade beim gewerbsmäßigen Handel mit Lebensmitteln mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und alles vorzukehren ist, um gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit hintanzuhalten. Daß der Beschwerdeführer dieser ihn treffenden erhöhten Verantwortung nicht gerecht geworden ist, erweist sich aus den angeführten gerichtlichen Verurteilungen. Daran vermag auch der ins Treffen geführte Umstand, daß es sich nach der Begründung der belangten Behörde ausschließlich um fahrlässig begangene Delikte gehandelt habe (nach dem im Akt einliegenden Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17. Juni 1996 erfolgte die letzte Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung), nichts zu ändern. Ebensowenig kann auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Produzent sei in erster Linie verantwortlich, etwas für ihn gewonnen werden, weil das allenfalls vorhandene Mitverschulden einer anderen Person nichts an der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit ändert. Da der Beschwerdeführer die den rechtskräftigen Bestrafungen zugrundeliegenden Tatbestände nicht bestreitet, war eine Einholung der vollständigen Strafakten für die im konkreten Fall notwendige Beurteilung im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 zweiter Fall StbG nach Art, Schwere und Häufigkeit der Straftaten nicht erforderlich.

Das Wohlverhalten nach Begehung der letzten gerichtlich strafbaren Tat (aus dem Verwaltungsakt ersichtlich am 23. Mai 1995) hat die belangte Behörde im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene kurze Zeit zu Recht nicht als Anhaltspunkt dafür herangezogen, daß daraus bereits auf ein künftig zu erwartendes Wohlverhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. Gerade die Häufung der strafbaren Handlungen in der letzten Phase des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich fließt als nachteilig zulasten des Beschwerdeführers in die zu treffende Prognose ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1997, Zl. 96/01/1207).

Das dem Beschwerdeführer entgegengehaltene Einbürgerungshindernis kommt auch dann in Frage, wenn Verstöße nicht auf verschiedenen Rechtsgebieten vorliegen oder diese auf verschiedenen schädlichen Neigungen beruhen, sondern auch in Fällen, in denen durch Straftaten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, gegen immer demselben Rechtsgebiet zuzuordnende Vorschriften verstoßen wurde. Aus den sechs Verurteilungen wegen Verstößen gegen dasselbe Gesetz innerhalb des Zeitraumes von nur drei Jahren kommt eine Beharrlichkeit des Beschwerdeführers bei der Begehung derartiger Straftaten als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung seines Gesamtverhaltens zum Ausdruck. Schon ausgehend von den angeführten, teilweise erst kurze Zeit zurückliegenden, sechsfachen Verstößen des Beschwerdeführers gegen das Lebensmittelgesetz ist die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer biete keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in dem oben näher beschriebenen Sinn zu bilden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. September 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010050.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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