RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2
KommStG 1993 §5 Abs1 lita

Rechtssatz

Kein Vorteil iSd § 22 Z 2 EStG 1988 liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft (zumindest) die sich aus der Privatnutzung des Kraftfahrzeuges resultierenden Kosten zu ersetzen. Liegt eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter vor, ist ein Vorteil aus dem Rechtsverhältnis auch dann zu verneinen, wenn die entsprechenden Kosten erst am Jahresende ermittelt und dem Verrechnungskonto des Gesellschafters angelastet werden. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn nach den Gesamtumständen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Vereinbarung und der Verbuchung als Forderung (etwa auf Grund der fehlenden Bonität des Gesellschafter-Geschäftsführers) bestünden (vgl. VwGH 28.9.2011, 2006/13/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150099.L02

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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