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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0026Ra 2018/15/0027Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass es der Beschuldigte gestattet habe, die verfahrensgegenständlichen Geräte in dem von ihm betriebenen Lokal aufzustellen und dort betriebsbereit zu halten. Zudem habe er durch seine Mitarbeiter die Betriebsbereitschaft der Geräte überprüft. Der Tatvorwurf bezieht sich auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend klar (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0517, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150025.L02Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019