RS Vwgh 2019/10/24 Ra 2018/15/0025

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0026Ra 2018/15/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0662 B 30. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 28.2.2014, 2012/03/0143, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150025.L01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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