Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0026Ra 2018/15/0027Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0662 B 30. August 2018 RS 1Stammrechtssatz
Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH 28.2.2014, 2012/03/0143, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150025.L01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019