Index
L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8Rechtssatz
Einem Beteiligten, der nicht Eigentümer der vom Antrag umfassten Straße bzw. Straßenteile ist, kommt keine Parteistellung im Verfahren auf Öffentlichkeitserklärung nach dem Krnt LStG zu, er hat lediglich ein Anregungsrecht, kann aber den Fortgang des Verfahrens nicht beeinflussen; darauf, ob er diesen Weg benötigt, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen, kommt es nicht an (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/06/0008; 10.10.2006, 2005/05/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060263.L01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019