RS Vwgh 2019/10/25 Ra 2018/06/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2019
beobachten
merken

Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb
LStG Krnt 2017 §2 Abs1 lita
LStG Krnt 2017 §2 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Einem Beteiligten, der nicht Eigentümer der vom Antrag umfassten Straße bzw. Straßenteile ist, kommt keine Parteistellung im Verfahren auf Öffentlichkeitserklärung nach dem Krnt LStG zu, er hat lediglich ein Anregungsrecht, kann aber den Fortgang des Verfahrens nicht beeinflussen; darauf, ob er diesen Weg benötigt, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen, kommt es nicht an (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/06/0008; 10.10.2006, 2005/05/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060263.L01

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten