Index
L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des Mag. A E in F, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. August 2018, KLVwG- 569/9/2018, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer straßenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts
Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee vom 4. Dezember 2014 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass der Revisionswerber nicht Eigentümer der vom Antrag umfassten Straße bzw. Straßenteile sei und ihm deshalb keine Parteistellung im Verfahren auf Öffentlichkeitserklärung nach dem Kärntner Straßengesetz zukomme. 5 Der Revisionswerber bringt in der Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, dass er als Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Grundstückes auch Miteigentümer des gegenständlichen Weges sei, die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts sei eine Scheinbegründung. Der Revisionswerber habe als Miteigentümer der Straße ein subjektiv öffentliches Interesse an der Feststellung ihrer Öffentlichkeit, auch sei zu überprüfen, ob nicht auch jene Beteiligten eine Parteistellung im Verfahren hätten, die direkt davon betroffen seien. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 7 Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, der Revisionswerber sei Miteigentümer der Straße, wurde für die verfahrensgegenständlichen Parzellen im Verfahren weder vorgebracht noch belegt. Auch die im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundegelegten Grundbuchauszüge belegen diese vorgebrachte Eigentümerschaft für die vom Antrag umfasste Straße bzw. Straßenteile nicht. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Beteiligten, der nicht Eigentümer der vom Antrag umfassten Straße bzw. Straßenteile ist, keine Parteistellung im Verfahren zukommt, er hat lediglich ein Anregungsrecht, kann aber den Fortgang des Verfahrens nicht beeinflussen; darauf, ob er diesen Weg benötigt, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen, kommt es nicht an (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/06/0008; 10.10.2006, 2005/05/0097). Die Revision hat somit weder aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abgewichen ist, noch, dass eine Rechtsprechung zu dieser Frage fehle. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde somit nicht dargetan.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Oktober 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060263.L00Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019