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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §35Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl etwa VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, sowie VwSlg 18337 A/2006, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160135.L04Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019