TE Vwgh Beschluss 2019/10/28 Ra 2019/16/0135

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34
AVG §35
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
GEG §6b Abs1
VwGG §25a Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Linz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Juni 2019, L524 2214321-1/4E, betreffend ersatzlose Aufhebung einer Mutwillensstrafe (mitbeteiligte Partei: HG in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 10. Jänner 2019 erklärte der Präsident des Landesgerichtes Linz das zur Einbringung einer Geldstrafe eingeleitete Ermittlungsverfahren für geschlossen, forderte den Mitbeteiligten auf, die Geldstrafe samt Einhebungsgebühr binnen Frist bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen, sprach aus, dass der Zahlungsauftrag ein Exekutionstitel im Sinne der österreichischen Exekutionsordnung sei (Spruchpunkte I. bis III.) und verhängte über den Mitbeteiligten gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von EUR 100,-- (Spruchpunkt IV.).

2 Spruchpunkt IV. begründete dieser Bescheid folgendermaßen:

"Gemäß § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG (BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBI l Nr. 58/2018) kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 verhängen.

Der (Mitbeteiligte) wurde bereits erstmals im Ermittlungsschreiben vom 10. 10. 2017 auf die möglichen Rechtsfolgen obiger Bestimmung hingewiesen; insbesondere wurde derselbe in Kenntnis gesetzt, dass die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels (hier: Vorstellung) bei eindeutig geklärter Rechtslage eine Mutwillensstrafe nach sich ziehen könnte.

Darüber hinaus wurde der damalige Rechtsvertreter Mag. T. mit Schreiben vom 22. 2.2018 aufgefordert, dem Vorstellungswerber im Rahmen der Manuduktionspflicht entsprechend Rechtsbelehrung zur Bestimmung gemäß § 35 AVG zu erteilen. Laut Bericht des Mag. T. vom 30. 3.2018 ist dies in einer ausführlichen Besprechung mit (dem Mitbeteiligten) auch entsprechend erfolgt. Überdies wurde der Vorstellungswerber mit Schreiben vom 8. 5.2018 unter nochmaliger Zusammenfassung sämtlicher Vorhalte sowie Gesetzeshinweise verständigt mit der Aufforderung, eine konkrete Stellungnahme abzugeben, da ansonsten davon auszugehen sei, dass die durch den erhobenen ‚Einspruch' ausgelöste Tätigkeit der Behörde ausschließlich mutwillig bedingt ist; diesbezüglich ist festzustellen, dass eine objektivierbare Stellungnahme zu diesem Vorhalt auch nach längerem Zuwarten nicht erfolgt ist.

Ergänzend ist dazu festzustellen, dass der Vorstellungswerber bereits im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Rohrbach ohne jeden sachlich erkennbaren Hintergrund einen Zahlungsauftrag-Mandatsbescheid angefochten hat und darüber hinaus im diesbezüglichen Ermittlungsverfahren zu den Vorhalten der Justizverwaltungsbehörde, trotz der im Justizverwaltungsverfahren vorgesehenen Mitwirkungspflicht, keinerlei Argumente vorbrachte, welche Umstände schließlich zur Folge hatten, dass der dagegen eingebrachten Vorstellung keine Folge zu geben war (siehe dazu 4 Jv 50/16a-33, Präs. LG. -Linz vom 30. 3. 2017) und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde (siehe dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. 6. 2017, Zl.: L 5212156792-1/2E).

Weiters wird in diesem Zusammenhang auf das Justizverwaltungsverfahren 4 Jv 35/18y-33 (siehe dazu Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. 10. 2018, Zl.: L 5212202123- 1/3E) hingewiesen, in welchem den diesbezüglichen Anträgen ebenfalls keinerlei sachlich erkennbarer Hintergrund zu entnehmen und darüber hinaus jegliche Mitwirkungspflicht zu vermissen war.

Der früher geltende § 7 (2) zweiter Satz GEG, der denselben Begriff der ‚Mutwilligkeit' verwendet habe wie der nun anzuwendende § 35 AVG, soll die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen (nunmehr Vorstellungen) in Anspruch genommen würden und dass dem Bund nicht auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst erkennbar - offensichtlich aussichtslosen Antrag einbrächten, sei durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen worden, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden treffe und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten sei ...

Auch die zu § 35 AVG ergangene Rechtsprechung definiere den Begriff der ‚Mutwilligkeit' als ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, wobei die Verhängung einer Mutwillensstrafe die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen solle ...

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Die darüber hinaus vom Gesetz verlangte Offenbarkeit des Mutwillens liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erhalten, für jedermann erkennbar ist ...

Den nachstehend zitierten Verfahren lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, in welchen allesamt rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte, an welche die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane gebunden waren, Grundlage für die Erlassung von Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) waren; nicht zuletzt auch deshalb, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht bzw. die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der

Forderung neu aufgerollt werden darf ... Auch das

Bundesverwaltungsgericht hat, in Anknüpfung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, seit Bestehen hunderte Entscheidungen in diese Richtung getroffen, das heißt solcherart Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Diese Umstände wurden dem Vorstellungswerber im gegenständlichen sowie auch in den zitierten Justizverwaltungsverfahren ausführlich vorgehalten und auch Gelegenheit gegeben, sich zu äußern bzw. andere Möglichkeiten (Zurückziehung der Eingaben) in Erwägung zu ziehen, was in weiterer Folge immer ausgeblieben ist, durch welches Verhalten insbesondere auch die in Justizverwaltungsverfahren gebotene Mitwirkungspflicht verletzt worden ist.

Während also einerseits die Mitwirkung im Verfahren völlig verwehrt wurde, wurden andererseits in einzelnen Verfahren Rechtsmittel erhoben, die wiederum ausschließlich mit unüberprüfbaren Hinweisen bzw. Feststellungen zu bereits längst abgeschlossenen Verfahren begründet wurden und sich mit der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Justizverwaltungsverfahren zur Hereinbringung von Gebühren und Kosten in keiner Weise auseinandergesetzt haben.

Im gegenständlichen Fall muss daher unter besonderer Bezugnahme auf die zitierten Verfahren und sohin auf Grund der vom Vorstellungswerber bereits einschlägig gemachten Erfahrungen von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit, die ‚für jedermann erkennbar ist', ausgegangen werden und war daher, wie in Spruchpunkt IV. ersichtlich, vorzugehen. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist im Hinblick darauf, dass diese erstmals verhängt wurde, auszuführen, dass ausgehend von dem in § 35 AVG vorgesehenen Höchstbetrag von EUR 726, 00 mit dem Betrag von EUR 100, 00 das Auslangen zu finden war."

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht gegen die Spruchpunkte II. und III. als unbegründet ab, gab jener gegen Spruchpunkt IV. statt und hob diesen ersatzlos auf.

5 Zur Behebung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides erwog das Verwaltungsgericht nach Zitierung des § 35 AVG:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer ‚in welcher Weise immer' die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt ...

Die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde kann auch durch

die Erhebung von Rechtsmitteln verwirklicht werden ... Dabei ist

aber zu bedenken, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Ein solcher ist daher nur ausnahmsweise dann am Platz, wenn für das Verhalten des Einschreiters nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt ...

Die belangte Behörde erblickt die mutwillige Inanspruchnahme der Behörde darin, dass der (Mitbeteiligte) bereits in zwei anderen Verfahren einen Mandatsbescheid mittels Vorstellung angefochten habe und die Beschwerde gegen den anschließenden Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden sei.

In dem Umstand, dass der (Mitbeteiligte) in zwei anderen Verfahren, denen ein anderer Sachverhalt als dem gegenständlichen Verfahren zugrunde lag, nicht obsiegen konnte, kann nicht auf eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im gegenständlichen Verfahren geschlossen werden.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben."

6 Abschließend begründete das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision damit, die vorliegende Entscheidung stütze sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

7 Gegen dieses Erkenntnis, und zwar offensichtlich nur gegen die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes IV. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides, richtet sich die Amtsrevision des Präsidenten des Landesgerichtes Linz mit dem Antrag, die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben und die verhängte Mutwillensstrafe im Betrag von EUR 100,-- zu bestätigen.

8 Die Zulässigkeit seiner Amtsrevision begründet der Präsident des Landesgerichtes Linz damit, die zu lösende Rechtsfrage - die Anwendung des § 35 AVG - sei von grundsätzlicher Bedeutung für sämtliche Vorschreibungsbehörden des Bundes. Der gegenständliche Fall mit seinem spezifischen Sachverhalt hebe sich vom jeweiligen Einzelfall klar ab, weshalb die Anwendung von § 35 AVG auch insofern angezeigt sei, um die Vorschreibungsbehörden vor von vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Vorstellungen zu schützen. Gerade die zu § 35 AVG ergangene Rechtsprechung definiere den Begriff der "Mutwilligkeit" als Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Der Revisionsfall repräsentiere ein Verhalten einer Partei, das angezeigt sei, § 35 AVG vor allem dem Grunde nach anzuwenden. Viel zu oft hätten die Vorschreibungsbehörden mit unnötigen Justizverwaltungsverfahren zu tun, bei denen völlig unbegründete Vorstellungen erhoben würden. Aus Sicht des angefochtenen Erkenntnisses wäre somit die Bestimmung des § 35 AVG wirkungslos, was aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeleitet werden könne (siehe dazu insbesondere das Erkenntnis vom 18.10.2005, 2003/16/0499).

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

10 Die Revisionsbeschränkung des § 25a Abs. 4 VwGG bezieht sich ausschließlich auf die Revision wegen Verletzung in Rechten im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG. Eine Amtsrevision kommt in diesen Fällen daher dennoch in Betracht (Mayer/Muzak, B-VG5, Anm. IV.5. zu § 25a VwGG mwN).

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe um keine Verwaltungsstrafsache im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG (VwGH 17.1.2018, Ra 2017/20/0347, mwN).

12 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

13 Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich - wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG) - nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. etwa VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271 = Slg. 18.33 7/A, mwN).

14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl etwa VwGH 28.6.2006, 2002/13/0133, sowie Slg. 18.337/A, mwN).

15 Das Verwaltungsgericht stützte die ersatzlose Behebung der verhängten Mutwillensstrafe auf die tragende Erwägung, dass aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte bereits in zwei anderen Verfahren nicht habe obsiegen können, denen ein anderer Sachverhalt als dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegen habe, nicht auf eine mutwillige Inanspruchnahme im gegenständlichen Verfahren geschlossen werden könne. Ausgehend von dieser Tatsachenprämisse, die der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, und zwar auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision zugrunde zu legen ist, weist die Beantwortung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG iVm § 6b GEG nicht über den Revisionsfall hinaus, weshalb die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. 16 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160135.L00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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