TE Vwgh Beschluss 2019/11/4 Ra 2019/19/0255

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über den Antrag des A H, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Mai 2019, W159 2153608-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 8. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

2 Mit einem am letzten Tag der Revisionsfrist zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Das diesen Schriftsatz enthaltende Kuvert war jedoch an den Verfassungsgerichtshof adressiert. Der Verfassungsgerichtshof leitete diesen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo er am 25. Juni 2019 - und sohin verspätet - einlangte.

3 Mit Beschluss vom 1. August 2019, Ra 2019/19/0255-6, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Versäumung der auch für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages maßgeblichen Revisionsfrist als verspätet zurück. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 8. August 2019 zugestellt.

4 Mit Schriftsatz vom 21. August 2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages. Dieser Antrag wurde am 23. August 2019 an den Zustelldienst übergeben.

5 Mit hg. Verfügung vom 26. September 2019, Ra 2019/19/0255-8, wurde dem Revisionswerber vorgehalten, der Verwaltungsgerichtshof gehe vorläufig davon aus, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet sei. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.

6 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 7 Ausgehend davon, dass das Hindernis iSd. § 46 Abs. 3 VwGG spätestens mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag zurückweisenden hg. Beschlusses vom 1. August 2019 - also am 8. August 2019 - weggefallen ist, endete die Frist für die Einbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung am 22. August 2019.

Der am 23. August 2019 dem Zustelldienst übergebene Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet.

8 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit gemäß § 46 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 4. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190255.L00

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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