TE Vwgh Beschluss 2019/11/7 Ra 2019/14/0458

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Dr. Arthur Mikesi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2019, L506 2137092- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 6. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 23. September 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte es mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich nicht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003) als "aufenthaltsbegründendes Merkmal" berücksichtigt worden sei.

8 Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0397, mwN).

10 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung nach § 9 BFA-VG die (dreieinhalb Jahre währende) Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet berücksichtigt. Es hat darüber hinaus auch miteinbezogen, dass die Rechtmäßigkeit dieses Aufenthalts nur auf den (letztlich unbegründeten) Asylantrag zurückzuführen sei, der Revisionswerber keiner erlaubten Beschäftigung nachgehe, nicht selbsterhaltungsfähig sei, sondern von staatlicher Grundversorgung lebe, sein persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt in Bangladesch liege, und eine besondere Integration des Revisionswerbers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht - lediglich die Mitgliedschaft in einem Cricket Club und in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft liege vor - nicht erkennbar sei. Dass die festgestellten Umstände bei der Interessenabwägung in einer den Leitlinien der Rechtsprechung widersprechenden unvertretbaren Weise gewichtet worden wären, zeigt die Revision nicht auf.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140458.L00

Im RIS seit

17.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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