Index
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
GVG Vlbg 2004 §2 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der J W in N, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Juli 2018, Zl. LVwG- 301-12/2017-R14, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerde der Revisionswerberin abweisend, den Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Revisionswerberin die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb dreier Grundstücke versagt worden war, und sprach aus, dass eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Lebensunterhalt der Revisionswerberin würde nicht durch bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung iSd. § 2 Abs. 4 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (GVG), sondern durch gewerbliche Tätigkeit erzielt. Da die Revisionswerberin somit keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe, in dessen Rahmen die Kaufliegenschaften bewirtschaftet würden, sei gemäß § 6 Abs. 2 lit. d GVG anzunehmen, dass die Bewirtschaftung durch einen Landwirt nicht gesichert sei, was einen Versagungsgrund bedeute. 2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin (unter "Revisionspunkte") in ihrem "Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde verletzt". 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (vgl. VwGH 13.9.2019, Ra 2019/11/0145, mwN).
4 Durch das angefochtene Erkenntnis kann die Revisionswerberin in dem als verletzt bezeichneten Recht nicht verletzt sein, weil das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht zurückgewiesen, sondern in der Sache als unbegründet abgewiesen hat. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts denkbar.
5 Da die Revisionswerberin somit in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110196.L00Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019