Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SteiermarkNorm
ABGB §234Rechtssatz
Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung des Begriffs der "unterhaltspflichtigen Personen" im Sinne des § 84 Abs. 2 Stmk KAG 2012. Im Gegensatz zur Bestimmung des § 28 Stmk SHG 1998 idF LGBl. Nr. 157/2013 wurde dieser Begriff im Stmk KAG 2012 nicht definiert und lässt sich auch nicht aus einem Zusammenhang mit dem Stmk SHG 1998 ableiten. Da somit keine "landeseigene" Definition der Unterhaltspflicht für die Zwecke des Stmk KAG 2012 ersichtlich ist, ist ein Rückgriff auf das ABGB geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110114.L01Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019