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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Dr. Martin Feigl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Werdertorgasse 12/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019, W126 2141407-1/39E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 2. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. September 2019, E 2934/2019-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 27.8.2019, Ra 2019/14/0352, mwN).
9 Die Revision führt diesbezüglich aus, die entscheidende - vom Verwaltungsgerichtshof bislang nicht behandelte - Rechtsfrage liege darin, wie sich die Streichung eines beeideten gerichtlichen Sachverständigen von der Liste der Sachverständigen auf ein laufendes Verfahren auswirke und ob "seine bisherigen Gutachten über das Abschiebeland Afghanistan" überhaupt zur Begründung des bekämpften Erkenntnisses herangezogen werden dürften. 10 Entgegen der Behauptung in der Revision ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch sonst aus den Akten, dass das BVwG zur Lage in Afghanistan einen Sachverständigen bestellt oder diesbezügliche Feststellungen auf ein Gutachten des in der Revision genannten Sachverständigen gestützt hätte. Es wurde lediglich ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie mit der Erstattung eines Gutachtens zu gesundheitlichen Fragen betreffend den Beschwerdeführer beauftragt.
11 Die Revision hängt damit nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140515.L00Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019