RS Vwgh 2019/11/20 Ro 2019/03/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0214 E 31. März 2004 RS 1(hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Partei hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, etwa weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umstände von amtswegen zu beschaffen. So ist etwa die Verweigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen ohne triftigen Grund als Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei angesehen worden. Die Verweigerung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes ist nur dann berechtigt, wenn hiefür ausreichende Gründe vorliegen oder dem Antragsteller der Nachweis gelingt, dass die Anordnung dieser Untersuchung den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG widerstreitet, also dass sie unbegründet angeordnet worden ist (vgl. E vom 15. März 1995, Zl. 93/01/0980 mwN und vom 15. Mai 1997, Zl. 97/20/0070).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030022.J04

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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