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L65007 Jagd Wild TirolNorm
AVG §46Rechtssatz
Der nach § 3 Tir JagdG 2004 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu führende Jagdkataster hat unter anderem "die in den einzelnen Jagdgebieten vorkommenden Wildarten" zu enthalten (§ 3 Abs. 2 lit. c Tir JagdG 2004) und kommt daher grundsätzlich als Beweismittel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 lit. a Tir JagdG 2004 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J05Im RIS seit
16.12.2019Zuletzt aktualisiert am
16.12.2019